Online-Nachricht - Mittwoch, 06.08.2014

Verfahrensrecht | Keine wirksame Bekanntgabe gefaxter Einspruchsentscheidungen (BFH)

Per Telefax übersandte Bescheide sind erst mit ihrem Ausdruck durch das - auf automatischen Ausdruck eingestellte - Empfangsgerät wirksam "schriftlich erlassen". Hat das Empfangsgerät nach dem unwiderleglichen Vortrag des Adressaten den Bescheid nicht ausgedruckt, gehen die sich daraus ergebenden Zweifel an der wirksamen Bekanntgabe zu Lasten der Finanzbehörde (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Ein Telefax gewährleistet den mit dem Gebot der Schriftlichkeit verfolgten Zweck, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist daher in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig. Eine Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben (§366 AO).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Bekanntgabe  im Wege des sog. Ferrari-Fax-Verfahrens verschickter und nicht durch den Kläger ausgedrückter Einspruchsentscheidungen und die Zulässigkeit der damit im Zusammenhang stehenden Klage.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Übersendung per Telefax ist nicht als Übersendung eines elektronischen Verwaltungsakts anzusehen, für den eine Signatur erforderlich wäre.

  • Die Klagefrist läuft nicht an, wenn die anzufechtende Entscheidung - wie im Streitfall die Einspruchsentscheidung des FA - nicht wirksam bekannt gegeben wird.

  • Das verwendete Telefaxgerät des Klägers, an das die Einspruchsentscheidung übersandt wurde, druckte zwar jeweils nach Maßgabe der technischen Einstellungen "automatisch" eingehende Telefaxe aus.

  • Ein entsprechender Ausdruck der Einspruchsentscheidung wurde aber nach dem unwiderleglichen Vortrag des Klägers unter Bezugnahme auf sein Posteingangsbuch nicht von ihm vorgefunden.

  • Daher fehlt es an der erforderlichen Bekanntgabe der - nach § 366 AO schriftlich zu erlassenden - Einspruchsentscheidung.

  • Sie kann zwar durch Telefax übermittelt werden, ist aber bei dieser Form der Übermittlung erst mit dem Ausdruck durch das empfangende Telefaxgerät "schriftlich" erlassen.

  • Allein wegen des Sendeberichts (sog. "OK"-Vermerk) und eines Eingangsvermerks im Empfangsprotokoll des angewählten Geräts kann nicht davon ausgegangen werden, dass der betroffene Bescheid ordnungsgemäß übermittelt und ausgedruckt worden ist.

  • Da für den Zugang von Bescheiden im Zweifel die Finanzbehörde die Beweislast trägt, kommt es für die Bekanntgabe auf Fehler in der Sphäre des Empfängers (Papierstau und ähnliche Umstände), nicht an.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-11758