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Online-Nachricht - Donnerstag, 07.08.2014

Umsatzsteuer | Leistungen eines im Ausland ansässigen Bauunternehmens (FG)

Erbringt ein ausländischer Bauunternehmer Renovierungsleistungen an einen im Inland ansässigen Leistungsempfänger, schuldet dieser die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG. Für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist es ohne Belang, ob der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbracht hat oder der im Ausland ansässige Leistungserbringer Kleinunternehmer ist. Die in Rechnung gestellten Beträge sind als Nettobeträge zu verstehen von denen die Umsatzsteuer zu berechnen ist ().

Hintergrund: Der Leistungsempfänger schuldet für Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer ist (§ 13b Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 2005).
Sachverhalt: Die Klägerin erwarb in 2006 ein Mehrfamilienhaus in X, das sie von einem ungarischen Auftragnehmer (Kleinunternehmen) renovieren ließ. Dieser stellte für seine Leistungen Rechnungen - mit dem Hinweis, dass im Rechnungsbetrag keine Mehrwertsteuer enthalten sei - aus. Da die Klägerin keine Umsatzsteuererklärungen abgab, setzte das FA die Umsatzsteuer jeweils im Schätzungswege fest. Streitig ist, ob die Klägerin als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers schuldet.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Das FA hat die Klägerin zu Recht als Leistungsempfänger für Umsatzsteuer in Anspruch genommen.

  • Die Klägerin ist in den Streitjahren Unternehmerin gewesen und der im Ausland ansässige Auftragnehmer hat als Unternehmer Werklieferungen bzw. sonstige Leistungen (Renovierung des Mehrfamilienhauses) gegenüber der Klägerin erbracht.

  • Darauf, ob die Klägerin selbst Bauleistungen erbracht hat, kommt es nicht an, da im Fall eines ausländischen Bauunternehmers § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 2005 vorrangig ist.

  • Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der ungarische Auftragnehmer Kleinunternehmer gewesen sei. Für im Ausland ansässige Unternehmer ist die Kleinunternehmerregelung ausgeschlossen.

  • Für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist es deshalb ohne Belang, ob die im Ausland ansässigen Unternehmen Kleinunternehmer sind.

  • Eine Herausrechnung der Steuer aus dem Rechnungsbetrag kommt nicht in Frage, da in diesem, wie in den Rechnungen ausdrücklich festgestellt, keine Umsatzsteuer enthalten ist.

  • Dies folgt auch daraus, dass der Leistende die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen darf und der Gesetzgeber den in Rechnung gestellten Betrag deshalb als Nettobetrag verstanden wissen will, von dem die Umsatzsteuer zu berechnen ist.

  • Die Klägerin kann die geschuldete Umsatzsteuer auch nicht als Vorsteuer abziehen, weil die ihr gegenüber ausgeführten Leistungen zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet worden sind.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
UAAAF-11749