Online-Nachricht - Montag, 04.08.2014

Einkommensteuer | Wertzuschreibung auf Beteiligung zu 40% steuerfrei (FG)

Findet nach einer Teilwertabschreibung eine Zuschreibung auf die entsprechende Beteiligung statt, ist die Wertzuschreibung unter Geltung des Teileinkünfteverfahrens zu 40 % steuerfrei zu stellen. Eine hälftige Steuerfreistellung der Wertzuschreibung ist, auch im Hinblick auf die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens im Abschreibungsjahr, nicht zulässig (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 15 % gesenkt und korrespondierend damit die Steuerfreistellung der Einnahmen des Anteilseigners von 50 % auf 40 % reduziert. Im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens sind daher 40 % der Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz eines Anteils an einer Körperschaft sind mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG ergibt, steuerfrei. (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a EStG).
Sachverhalt: Streitig ist, ob Wertzuschreibungen bei GmbH-Beteiligungen, die auf Teilwertabschreibungen entfallen, welche unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens vorgenommen worden waren, nach Einführung des Teileinkünfteverfahrens zu 40 % oder 50 % steuerfrei sind.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Das FA ist zu Recht von einer Steuerfreistellung von 40 % der im Jahr 2009 erfolgten Wertaufholungen ausgegangen.

  • Die vom FA angewendeten Regelungen sind ihrem Wortlaut nach eindeutig. Von einer unbewussten Regelungslücke hinsichtlich der Fälle, in denen eine Wertzuschreibung im Jahre 2009 auf eine Teilwertabschreibung folgt, die unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens erfolgt ist, kann nicht ausgegangen werden.

  • Der Gesetzgeber hat mit dem Übergang vom Halbeinkünfteverfahren zum Teileinkünfteverfahren bewusst in Kauf genommen, dass sich eine unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens vorgenommene Teilwertabschreibung bei einer Wertzuschreibung nach dem zu 60 % steuererhöhend auswirkt.

  • Aus den Regelungen zum Teileinkünfteverfahren kann nicht abgeleitet werden, dass eine Wertaufholung mit einem Steuersatz freigestellt werden muss, welcher dem Steuersatz entspricht, mit dem sich die vorausgegangene Teilwertabschreibung ausgewirkt hat.

Quelle: FG Münster online
Hinweis: Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Ein Az. ist noch nicht bekannt. Den Text der Entscheidung des Finanzgerichts finden Sie auf dessen Internetseiten. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-11740