Online-Nachricht - Montag, 04.08.2014

Einkommensteuer | Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen (FG)

Die im Zusammenhang mit Zivilprozessen wegen einer behaupteten Darlehensforderung und eines geltend gemachten Zugewinnausgleichs angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Der Fall betrifft auslaufendes Recht. Streitig ist, ob Zivilprozesskosten außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG VZ 2011 zu berücksichtigen sind: Im Streitfall wurde der Kläger in einem Verfahren vor dem OLG durch seine frühere Schwiegermutter aus einer behaupteten Darlehnsforderung i.H.v. ca. 44.000 € in Anspruch genommen. Im zweiten Prozess wurde der Zugewinnausgleich mit seiner geschiedenen Ehefrau abgehandelt. Für beide Streitfälle machte der Kläger Prozess- und Rechtsanwaltskosten als agB geltend, die das FA nicht anerkannte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Die dem Kläger entstandenen Aufwendung im Zusammenhang mit der Führung der Zivilprozesse in Höhe von insgesamt 9.114 € stellen außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG dar und sind nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung bei der Steuerfestsetzung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen.

  • Nach der Rechtsprechung des BFH können Kosten eines Zivilprozesses unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen ( NWB IAAAD-86750).

  • Sie sind zwangsläufig, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg.

  • Nach diesen Grundsätzen war der Rechtsstreit gegen die Inanspruchnahme aus dem behaupteten Darlehnsvertrag zwangsläufig. Dass die Verteidigung gegen den geltend gemachten Darlehnsrückzahlungsanspruch nicht mutwillig war und ausreichende Erfolgsaussichten hatte, zeigt sich an dem Obsiegen in erster Instanz. Auch die vergleichsweise Beendigung des Verfahrens in zweiter Instanz zeigt, dass der Kläger seine Rechtsposition mit hinreichenden Erfolgsaussichten verteidigt hat.

  • Das Verfahren vor dem Amtsgericht den Zugewinnausgleich betreffend wurde ebenfalls nicht mutwillig oder leichtfertig geführt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass das Familiengericht den Beteiligten ausweislich des Sitzungsprotokolls vom einen Vergleichsvorschlag unterbreiten wollte. Wenn die Rechtsposition des Klägers von Anfang an aussichtslos gewesen wäre, wäre für einen Vergleichsvorschlag des Gerichts kein Raum gewesen.

Anmerkung: Das Urteil ist auf Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Das Verfahren ist unter dem Az. NWB LAAAE-69535 beim BFH anhängig.
Quelle: FG Münster online
Hinweis: Seit dem VZ 2013 sind Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Dier Richter des FG Münster sind allerdings der Auffassung, dass die Neuregelung erst ab dem anwendbar ist.

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-11739