Einkommensteuer | Abfindung und Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit (BFH)
Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Zusammenballung von Einkünften. Dies gilt auch im Fall des Wechsels von der unselbständigen hin zu einer selbständigen Tätigkeit (, NV; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die auf außerordentliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer ermäßigt zu besteuern (Fünftelregelung). Als außerordentliche Einkünfte kommen nur die in § 34 Abs. 2 EStG aufgeführten Einkünfte in Betracht. Das bedeutet aber nicht, dass die dort genannten Einkünfte ohne weiteres ermäßigt zu besteuern sind. Vielmehr ist der Wortlaut des § 34 Abs. 2 EStG entsprechend dem Normzweck, die Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschwächen, auf solche Einkünfte zu beschränken, die "zusammengeballt" zufließen (ständige Rechtsprechung). Eine Zusammenballung von Einkünften liegt vor, wenn der Steuerpflichtige in dem jeweiligen VZ einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.
Sachverhalt: Der Kläger war bis einschließlich Januar 2009 als Angestellter nichtselbständig tätig. Er erhielt für diesen Monat ein Gehalt i.H.v. ca. 10.000 EUR. Außerdem erhielt er wegen der Beendigung seiner Beschäftigung im Januar 2009 eine Abfindung i.H.v. 43.000 EUR. In den Vorjahren lagen seine Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit zwischen 130.000 und 140.000 EUR. Nach seiner Kündigung war der Kläger ausschließlich als Rechtsanwalt selbständig tätig. Im Streitjahr 2009 erzielte er hieraus Einkünfte i.H.v. 5.100 EUR. Daneben erhielt er von der Bundesagentur für Arbeit einen steuerfreien Gründungszuschuss von zunächst 2.094 EUR monatlich. Mangels Zusammenballung von Einkünften verweigerten Finanzamt und Finanzgericht eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung (s. hierzu NWB-Nachricht v. 9.12.2013).
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Die Voraussetzungen einer begünstigt zu besteuernden Entschädigung sind im Streitfall mangels Zusammenballung nicht erfüllt.
Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht, ist das Merkmal der Zusammenballung nur erfüllt, wenn der Steuerpflichtige weitere Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätte (vgl. NWB OAAAE-48477, Rz 10).
Im Rahmen der Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Ist-Größe ist nicht die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die Art der vereinnahmten Einkünfte im Streitjahr maßgebend, sondern die potenziell progressionssteigernde Wirkung der tatsächlich bezogenen Einkünfte.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Beim Vergleich der Einkünfte aus dem Vorjahr mit den infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielten Einkünften des Streitjahres hatte der Kläger im Streitjahr unter Einbeziehung der Entschädigung lediglich Beträge erhalten, die er bei ungestörtem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ohnehin erhalten hätte. Ein steuerlicher Nachteil, der durch die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG hätte ausgeglichen werden müssen, war demnach im Streitfall nicht gegeben. Unerheblich war dabei die Tatsache, dass der Kläger nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine selbständige Tätigkeit ausgeübte.
Fundstelle(n):
CAAAF-11729