Online-Nachricht - Donnerstag, 02.07.2009

Umsatzsteuer | Behandlung von Vermittlungsleistungen (BMF)

Das BMF nimmt in einem Schreiben zu den Konsequenzen der BFH Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung bei Vermittlung von Fondsanteilen und Versicherungen () Stellung ().


Hintergrund: Mit dem o.g. Urteil hat der BFH zur Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen eines Handelsvertreters Stellung genommen, der für eine T-AG Fonds einer R-GmbH vermitteln sollte. Der Kläger hatte die ihm zugedachten Vertriebspartner regelmäßig zu besuchen und auf der Grundlage der Entwicklung der Fondsprodukte zu unterrichten. Der Kläger hatte mit dem eigentlichen Vermittlungsgeschäft nichts zu tun, sondern führte seinem Auftraggeber im Wesentlichen Abschlussvermittler zu, schulte diese und betreute sie und unterstützte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber. Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Betreuung, Schulung und Überwachung von nachgeordneten Vermittlern beim Vertrieb von Fondsanteilen als Vermittlung von Gesellschaftsanteilen (§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG) umsatzsteuerfrei sind. Der BFH hat die Steuerbefreiung verneint. Nach dem Urteil enthält das UStG keine allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen, sondern erfasst nur die Vermittlung von Umsätzen mit derartigen Anteilen. Die steuerfreie Vermittlung muss sich auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen. Des Weiteren setzt die Steuerfreiheit der Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern (§ 4 Nr. 11 UStG) voraus, dass der Unternehmer, der diese Leistungen übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots zumindest mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, wobei auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen sei. Die einmalige Prüfung und Genehmigung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen reicht entgegen dem NWB UAAAC-93368 (BStBl I S. 948) nicht aus.

Hierzu führte das BMF weiter aus: Der Begriff der Vermittlung ist bei entsprechenden Umsätzen der in § 4 Nr. 8 und 11 UStG bezeichneten Art einheitlich auszulegen. Die in § 4 Nr. 8 und 11 UStG bezeichneten Vermittlungsleistungen setzen die Tätigkeit einer Mittelsperson voraus, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertragsverhältnisses einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses Vertrages erbracht werden, unterscheidet. Zweck der Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat. Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Wer lediglich einen Teil der mit einem zu vermittelnden Vertragsverhältnis verbundenen Sacharbeit übernimmt oder lediglich einem anderen Unternehmer Vermittler zuführt und diese betreut, erbringt insoweit keine steuerfreie Vermittlungsleistung. Die Steuerbefreiung einer Vermittlungsleistung setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zum Abschluss des zu vermittelnden Vertragsverhältnisses gekommen ist. Unbeschadet dessen erfüllen bloße Beratungsleistungen den Begriff der Vermittlung nicht (vgl. NWB BAAAC-64884).


Auch die Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern kann zur berufstypischen Tätigkeit eines Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers gemäß § 4 Nr. 11 UStG oder zu Vermittlungsleistungen der in § 4 Nr. 8 UStG bezeichneten Art gehören. Dies setzt aber voraus, dass der Unternehmer, der die Leistungen der Betreuung, Überwachung oder Schulung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. Dabei ist auf die Möglichkeit abzustellen, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen.

Die Regelung des NWB UAAAC-93368 (BStBl I S. 948) in diesem Zusammenhang, wonach es bei Verwendung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen genügt, dass der Unternehmer durch die einmalige Prüfung und Genehmigung der Standardverträge und standardisierten Vorgänge mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, ist nicht mehr auf Umsätze anzuwenden, die nach dem bewirkt werden.

Quelle: BMF online

 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-11710