Online-Nachricht - Mittwoch, 16.07.2014

Lohnsteuer | Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen kein Arbeitslohn Dritter (BFH)

Werden Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt, so liegt hierin kein Arbeitslohn (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt. Arbeitslohn kann auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn er Entgelt für eine Leistung darstellt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Sachverhalt: Im Streitfall hatten die Arbeitnehmer der Klägerin Produkte zweier Versicherungsunternehmen zu verbilligten Tarifen erhalten. Bezüglich der streitgegenständlichen Rabatte bestanden keinerlei Vereinbarungen oder Absprachen zwischen der Klägerin und den Versicherungsunternehmen. Vielmehr standen die Rabatte auch Mitarbeitern anderer (Versicherungs-)unternehmen zur Verfügung. Streitig ist, ob die Klägerin für Lohnsteuer auf Rabatte haftet, die ihren Mitarbeitern von Dritten beim Abschluss von Versicherungsverträgen eingeräumt wurden.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die den Arbeitnehmern der Klägerin von Dritten eingeräumten Rabatte stellen keinen Arbeitslohn dar.

  • Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, begründen bei den Arbeitnehmern keinen Arbeitslohn.

  • Dies gilt erst recht, wenn es um von Dritten gewährte Preisvorteile geht, da sie nicht nur diesen, sondern auch Arbeitnehmern nicht verbundener Unternehmen gewährt würde.

  • Bei Leistungen Dritter liegt Arbeitslohn nur vor, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die von Dritten eingeräumten Vorteile nicht auf deren eigenwirtschaftlichen Interessen gründen, sondern die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung entgelten sollen.

  • Im Streitfall spricht nichts dafür, dass diese Rabatte, wenn sie auch Arbeitnehmern eingeräumt werden, als Vorteil für deren Beschäftigung gewährt werden.

  • Es liegt vielmehr nahe, dass die rabattgewährenden Unternehmen sich durch die Vorgehensweise aus eigenwirtschaftlichen Gründen einen attraktiveren Kundenkreis erschließen wollten.
     

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-11664