Verfahrensrecht | Gläubigerbenachteiligung im Sinne des AnfG (FG)
Eine Grundstücksübertragung ist nicht anfechtbar, wenn der Veräußerer ein Wohnrecht zurückbehält, das zu einer wertausschöpfenden Belastung der Immobilie führt (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Streitig ist, ob ein bei einer Grundstücksübertragung vom Veräußerer zurückbehaltenes Wohnrecht in die Berechnung der wertausschöpfenden Belastung zur Ermittlung der Gläubigerbenachteiligung im Sinne des Anfechtungsgesetzes einzubeziehen ist: Die Mutter der beiden Kläger übertrug diesen ein Grundstück und behielt sich und ihrem Ehemann ein lebenslanges Wohnrecht zurück. Da die Mutter erhebliche Steuerschulden hatte, erließ das beklagte Finanzamt gegenüber den Klägern jeweils einen Duldungsbescheid, mit dem es die Übertragung nach dem Anfechtungsgesetz anfocht. Den Anfechtungsanspruch ermittelte das Finanzamt, indem es vom Grundstückswert verschiedene Belastungen (z.B. valutierende Grundschulden), nicht aber den Wert des Wohnrechts abzog. Die Kläger machten dagegen geltend, dass auch das Wohnrecht abzuziehen sei. Das FG Münster gab der Klage statt und hob die Duldungsbescheide auf.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt bei der Übertragung von Grundvermögen nicht vor, wenn – wie hier - das Grundstück wertausschöpfend belastend ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer - auch nur teilweisen - Befriedigung des Gläubigers geführt hätte.
Vorliegend ist das Grundstück wertausschöpfend belastet – denn die Belastungen haben den Verkehrswert überstiegen, wobei der Kapitalwert des zurückbehaltenen Wohnrechts in die Berechnung mit einzubeziehen ist.
Die Bestellung des Wohnrechts muss das Finanzamt auch gegen sich gelten lassen: Es stellt eine von der Grundstücksübertragung zu unterscheidende und damit eigenständig nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbare Rechtshandlung dar, die das Finanzamt gerade nicht angefochten hat.
Hinweis: Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. Ein Az. ist noch nicht bekannt. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Münster, Newsletter Juli 2014
Fundstelle(n):
BAAAF-11657