Online-Nachricht - Mittwoch, 02.07.2014

Grunderwerbsteuer | Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer GmbH & Co. KG (BFH)

Verkauft ein Kommanditist einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG seine Gesellschaftsbeteiligung an den einzigen anderen Kommanditisten und ist die KG die einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH, ist der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer u.a. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95% der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden würden, soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht in Betracht kommt.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, war als Kommanditistin zu 60% am Gesellschaftsvermögen einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG beteiligt. Einziger weiterer Kommanditist war A mit 40%. Die Komplementär-GmbH war weder am Vermögen noch am Ertrag beteiligt. Einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH war wiederum die KG. Im Streitjahr verkaufte A seine Kommanditbeteiligung (40%) an die Klägerin, die nun 100% der Anteile an der KG hielt.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG wurden im Streitfall zwar nicht bereits durch eine unmittelbare Anteilsvereinigung in der Hand der Klägerin erfüllt. Einer unmittelbaren Anteilsvereinigung steht hier die Beteiligung der Komplementär-GmbH am Gesamthandsvermögen der KG entgegen.

  • Als "Anteil" i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Personengesellschaft zu verstehen, d.h. die aus der Mitgliedschaft in der Personengesellschaft folgende gesamthänderische Mitberechtigung hinsichtlich des (aktiven) Gesellschaftsvermögens.

  • Eine Beteiligung an der Personengesellschaft in diesem Sinne hat demnach auch derjenige Gesellschafter inne, der keinen Anteil am Gesellschaftskapital hält (im Streitfall die Komplementär-GmbH). Ein solcher Gesellschafter ohne kapitalmäßige Beteiligung ist zwar am Wert des Gesellschaftsvermögens nicht beteiligt, wohl aber ist er gesamthänderischer Mitinhaber der zum (aktiven) Gesellschaftsvermögen gehörenden Sachen, Forderungen und Rechte.

  • Es liegt im Streitfall aber eine teils unmittelbare und teils mittelbare Anteilsvereinigung vor, weil die Klägerin nach dem Kaufvertrag die einzige Kommanditistin der KG werden sollte und ihr zudem die Beteiligung der Komplementär-GmbH am Gesamthandsvermögen der KG zuzurechnen war. Die Klägerin war nämlich nach Erfüllung des Vertrags am Gesellschaftskapital der KG als Zwischengesellschaft zu 100% beteiligt. Die KG war Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Ist - wie im Streitfall - eine grundbesitzende GmbH & Co. KG zugleich alleinige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH, ist demnach wie folgt zu unterscheiden:

  • Soweit es um die unmittelbare Beteiligung an der KG als Gesellschafter geht, kommt es im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf die zivilrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen an.

  • Bei der Beurteilung der Frage, ob eine durch die KG als Gesellschafterin der Komplementär-GmbH und die Komplementär-GmbH als Gesellschafterin der KG vermittelte (mittelbare) Beteiligung an der KG besteht, ist demgegenüber die im Innenverhältnis bestehende Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftskapital der KG maßgebend.

Damit ist klar, dass bei Ausgestaltung einer GmbH & Co. KG als „Einheitsgesellschaft“ (die KG ist Gesellschafterin der Komplementär-GmbH) bei der KG eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG eintritt, wenn ein Kommanditist die übrigen Kommanditanteile an der grundstückshaltenden KG erwirbt. Weil das Gesetz die Übertragung des Grundstücks von der KG auf den Gesellschafter fingiert, ist jedoch die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 2 GrEStG in Höhe der vor der Anteilsvereinigung bestehenden Beteiligungsquote anwendbar.
 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-11588