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Online-Nachricht - Mittwoch, 01.07.2009

Sonn- und Feiertagsarbeit | Im Mutterschutzlohn enthaltene Zuschläge steuerpflichtig (BFH)

Wenn im gezahlten Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit enthalten sind, aber tatsächlich keine Arbeit zu Sonderzeiten geleistet wurde, dann sind die gezahlten Zuschläge nicht nach § 3b EStG steuerfrei (; veröffentlicht am ).

Wenn im gezahlten Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit enthalten sind, aber tatsächlich keine Arbeit zu Sonderzeiten geleistet wurde, dann sind die gezahlten Zuschläge nicht nach § 3b EStG steuerfrei (BFH, Beschluss v. 27.5.2009 - VI B 69/08; veröffentlicht am 1.7.2009).

 

Dazu führt das Gericht weiter aus: § 3b EStG führt auch nicht mittelbar zu einer Diskriminierung von Frauen und begegnet deshalb keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Der BFH sah im Streitfall keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG oder gegen das gemeinschaftsrechtlich geregelte Diskriminierungsverbot. Durch die Beschränkung der Steuerfreiheit auf tatsächlich geleistete Arbeiten seien Frauen auch nicht mittelbar diskriminiert. Denn § 3b EStG entfalte grundsätzlich gleichheitswidrige Wirkung gegenüber allen Arbeitnehmern, deren vergleichbar hoher Arbeitslohn keiner Steuerbegünstigung unterliegt. Dies könne sachlich nur mit einem Ausgleich für tatsächliche Arbeiten zu besonders ungünstigen Zeiten gerechtfertigt werden. Die Norm versage nicht nur werdenden Müttern, die den Regelungen des Mutterschutzgesetzes unterfallen, eine Steuerbegünstigung, sondern allen Arbeitnehmern, die aus unterschiedlichsten, in ihrer Person oder in der Sphäre ihres Arbeitgebers liegenden Gründen nach § 3b EStG begünstigte Arbeiten nicht leisten können oder dürfen. Der Ausschluss der Steuerfreiheit betreffe auch keine besonders "frauenspezifischen" Arbeitsbereiche und Tätigkeiten.

 

Quelle: BFH online

 

Anmerkung der NWB-Redaktion: Im Ergebnis bestätigt der Beschluss im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur die bisherige Rechtsprechung des Lohnsteuersenats. Erstmals musste sich der BFH allerdings mit gemeinschaftsrechtlichen Einwänden auseinandersetzen, die im Ergebnis der Klägerin auch nicht die Steuerbefreiung erhalten konnten.
 

Fundstelle(n):
OAAAF-11563