Einkommensteuer | Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung bei den Einkünften aus VuV (BFH)
Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG).
Sachverhalt: Die Klägerin veräußerte im Streitjahr 2010 das von ihr im Jahr 1999 erworbene und seitdem zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzte Haus. Sie war zur lastenfreien Übertragung des Grundstücks verpflichtet. Zur Ablösung einer Restschuld aus zwei Darlehen, die sie zur Finanzierung der Anschaffung aufgenommen hatte, zahlte sie der kreditgebenden Bank rund 3.500 € als Vorfälligkeitsentschädigung und machte diese als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das FA versagte den Abzug. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigungen nicht zu berücksichtigen sind.
Zwar umfasst der Begriff der Schuldzinsen auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. bspw. NWB WAAAB-22996).
Allerdings fehlt es vorliegend an einem wirtschaftlichen Zusammenhang der Vorfälligkeitsentschädigungen mit steuerbaren Einkünften der Klägerin.
Denn das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgebliche „auslösende Moment“ ist nicht der seinerzeitige Abschluss des Darlehensvertrags, sondern gerade dessen vorzeitige Ablösung.
Die mit der Darlehensgläubigerin vereinbarte Vertragsanpassung hat die Klägerin nur vorgenommen, weil sie sich zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks verpflichtet hatte.
Insofern besteht der wirtschaftliche Zusammenhang gerade nicht zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der vormaligen Vermietung der Immobilie, sondern zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der Veräußerung der Immobilie.
Hieran ändert auch die aktuelle Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen nichts (vgl. NWB XAAAE-16284 sowie v. - NWB KAAAE-64191). Denn die Klägerin konnte die im Veräußerungszeitpunkt noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten vollständig durch den aus der Veräußerung der Immobilie erzielten Erlös tilgen; in einem solchen Fall endet der Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, und zwar unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige das Darlehen tatsächlich ablöst oder ob er den Veräußerungserlös anderweitig privat verwendet und das Darlehen bestehen lässt.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
ZAAAF-11555