Online-Nachricht - Montag, 23.06.2014

Einkommensteuer | Ausgleichszahlungen zur Abfindung des Versorgungsausgleichs (FG)

Ausgleichszahlungen zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Ehescheidung sind grds. steuerlich nicht absetzbar (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der 1954 geborene Kläger erzielt als angestellter Rechtsanwalt im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. 2006 ist er von seiner früheren Ehefrau geschieden worden. Im Rahmen der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung hatte der Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe von ca. 100.000 € als Gegenleistung für den Versorgungsausgleichsverzicht seiner früheren Ehefrau zu zahlen. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte sowie die Träger der betrieblichen Altersversorgung der Ex-Eheleute lassen im Falle eines Versorgungsausgleichs die Realteilung nicht zu. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2006 hatte der Kläger die Ausgleichszahlung als Werbungskosten im Zusammenhang mit Leibrenten bei den sonstigen Einkünften geltend gemacht.
Hintergrund: Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zwischen geschiedenen Eheleuten galten im Streitjahr, vor der gesetzlichen Neuregelung des Versorgungsausgleichs im VersAusglG (mit Wirkung ab dem ), noch die Regelungen des VAHRG und der §§ 1587 ff. BGB a.F. Ohne die vorliegend getroffene notarielle Vereinbarung, also bei Durchführung des Versorgungsausgleiches entsprechend der gesetzlichen Vorgabe, wäre im Hinblick auf die gegenüber der berufsständischen Versorgungseinrichtung begründeten Rentenanwartschaften des Klägers nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4, § 1587b BGB a.F. i.V.m. §1 Abs. 1, 3 VAHRG das sog. Quasi-Splitting durchzuführen gewesen. Zugunsten der berechtigten Ex-Ehefrau des Klägers hätten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zulasten des versorgungsausgleichsverpflichteten Klägers aus Mitteln seines Versorgungsträgers begründet werden müssen (vgl. Weber-Grellet in: Schmidt EStG 2007, 26. Aufl., § 22 Rz. 117).
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Bei der geleisteten Zahlung handelt es sich nicht – auch nicht anteilig – um sofort abziehbare, vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, sondern um Anschaffungskosten des Rechts auf Altersversorgung.

  • Die Durchführung des Versorgungsausgleichs hätte im Streitfall zu einer Kürzung der Anwartschaft des Klägers gegenüber dem Versorgungswerk geführt. Insoweit diente die Vereinbarung der Ausgleichszahlung nach § 1587o BGB a.F. dazu, den teilweisen Entzug des dem Kläger zustehenden Anwartschaftsrechtes zu verhindern und ihm den bereits erworbenen Vermögensgegenstand „Rentenrecht“ ungekürzt zu erhalten. Sie erfolgte damit als (nachträglicher) Erwerbsvorgang in der der Einkunftsebene vorgelagerten Sphäre des Privatvermögens.

  • Im Streitfall scheidet auch ein – ggf. teilweiser – Abzug der Ausgleichszahlung als Sonderausgaben schon dem Grunde nach aus. § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG ist bereits wegen seiner Anwendbarkeit erst ab 2008 im Streitfall nicht einschlägig.

Anmerkung: Auch aus den BFH-Urteilen NWB JAAAD-51317 v. sowie NWB RAAAB-80123 v. ergab sich nach Ansicht des Finanzgerichts nichts anderes. In diesen Entscheidungen hat der BFH den sofortigen Werbungskostenabzug für Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten zur Erhaltung ungekürzter beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge zugelassen. Zu diesem Ergebnis konnte der BFH jedoch nur aufgrund der Besonderheiten der Beamtenversorgung gelangen. Anschaffungskosten für ein Rentenanwartschaftsrecht könnten hier jedenfalls nicht entstehen.
Quelle: FG Köln online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung hätten die im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen,

  • ob steuerlich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit Beamten eintritt angesichts der sich aus den unterschiedlichen Versorgungssystemen ergebenden steuerlichen Folgen, und

  • ob vor dem Hintergrund des AltEinkG die Einordnung von Altersbezügen i.S.v. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG als teilweise Kapitalrückzahlung noch gerechtfertigt ist.
     


 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-11546