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Online-Nachricht - Mittwoch, 11.06.2014

Umsatzsteuer | Private Pkw-Nutzung von sog. Altfahrzeugen (BFH)

Macht ein Unternehmen in Besteuerungszeiträumen ab 2004 aus Eingangsleistungen für die Miete oder den Betrieb eines sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten PKW, der nach dem und vor dem angeschafft wurde, den vollen Vorsteuerabzug geltend, ist die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nicht nach § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG a.F. ausgeschlossen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 15 Abs. 1b UStG in der im Jahre 2001 bei Anschaffung des Pkw geltenden Fassung waren nur zu 50% der Aufwendungen als Vorsteuer abziehbar. Gemäß § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG war im Gegenzug im Rahmen der Privatnutzung des Pkw keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Ab dem VZ 2004 wurde § 15 Abs. 1b UStG aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt kann der Unternehmer für das mindestens zu 10% unternehmerisch genutzte Fahrzeug den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, hat aber die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern, sofern auf die Kosten ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Nach der Übergangsregelung des § 27 Abs. 5 UStG sind § 3 Abs. 9a Satz 2, § 15 Abs. 1b, § 15a Abs. 3 Nr. 2 und § 15a Abs. 4 Satz 2 in der jeweils bis geltenden Fassung auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind und für die der halbe Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG in Anspruch genommen wurde. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht für nach dem anfallende Vorsteuerbeträge, die auf die Miete oder den Betrieb dieser Fahrzeuge entfallen.
Sachverhalt: Streitig war, ob die in den Jahren 2005 bis 2009 (Streitjahre) erfolgte Verwendung eines im Jahr 2001 erworbenen, dem Unternehmen zugeordneten PKW zu nichtunternehmerischen Zwecken als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegt.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Durch § 27 Abs. 5 Satz 1 UStG wird die Altregelung - abweichend von § 15 Abs. 1, § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG -  für "Altfahrzeuge" fortgeführt.

  • Von dieser Ausnahme sieht § 27 Abs. 5 Satz 2 UStG jedoch eine Rückausnahme ("Dies gilt nicht...") vor: Dies - d.h., die Ausnahme vom Regelfall - gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die auf den Betrieb dieser Fahrzeuge entfallen. Für diese Vorsteuerbeträge gilt in Besteuerungszeiträumen ab 2004 wieder die Rechtslage wie vor Einführung der in § 27 Abs. 5 Satz 1 UStG genannten Vorschriften.

  • Dagegen lässt sich § 27 Abs. 5 Satz 2 UStG nicht entnehmen, dass der Ausschluss der Versteuerung unentgeltlicher Wertabgaben auch auf Eingangsleistungen für die Miete oder den Betrieb eines Fahrzeugs Anwendung findet, aus denen der zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer den vollen Vorsteuerabzug vornimmt.

  • Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut sowie dem dargelegten systematischen Zusammenhang zwischen § 27 Abs. 5 Satz 1 UStG und § 27 Abs. 5 Satz 2 UStG. Bestätigt wird dies durch eine historische, teleologische und richtlinienkonforme Auslegung, weil es sonst zu einem - nationalrechtlich und unionsrechtlich nicht gewollten - unversteuerten Endverbrauch käme.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Die vom BFH gefundene Auslegung zu § 27 Abs. 5 UStG entspricht der überwiegenden Auffassung in der Literatur sowie der Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. u.a. Sikorski in NWB IAAAB-60310; NWB EAAAB-25983, unter Tz. 6.3). NWB EAAAB-25983
 

Fundstelle(n):
CAAAF-11486