Investmentsteuergesetz | Übergangsregelung zur Werbungskostenaufteilung (BMF)
Die Finanzverwaltung wird es bei Publikums-Investmentfonds nicht beanstanden, wenn die Werbungskostenaufteilung nach § 3 Abs. 3 InvStG i.d.F. des AIFM-StAnpG erstmals auf Geschäftsjahre angewendet wird, die nach dem beginnen bzw. begonnen haben (/13/10007 :002).
Hintergrund: Verschiedene Verbände hatten das BMF gebeten, eine Übergangsregelung zu der Werbungskostenaufteilung nach § 3 Abs. 3 InvStG i.d.F. des AIFM-StAnpG zu erlassen. Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 InvStG ist die Neufassung des § 3 Abs. 3 InvStG erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Die Verbände hatten insb. darauf hingewiesen, dass die Neuordnung des Werbungskostenabzugs umfangreiche Programmierarbeiten erforderlich mache.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es die Finanzverwaltung bei Publikums-Investmentfonds nicht beanstanden, wenn die Werbungskostenaufteilung nach § 3 Abs. 3 InvStG i.d.F. des AIFM-StAnpG erstmals auf Geschäftsjahre angewendet wird, die nach dem beginnen bzw. begonnen haben.
Quelle: BMF online
Hinweis: Den Text des o.g. Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
NWB LAAAF-11470