Online-Nachricht - Mittwoch, 04.06.2014

Verfahrensrecht | Festsetzungsfrist bei Übersendung des Steuerbescheids per Telefax (BFH)

Die Festsetzungsfrist ist schon gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde - mit ihrem Wissen und Wollen - verlassen hat und dem Adressaten tatsächlich (wenn auch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist) zugegangen ist. Auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe kommt es danach nicht an (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat (§ 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO). Nach § 122 Abs. 2a AO gilt ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Übersendung eines Einkommensteuerbescheids per Telefax die Festsetzungsverjährung unterbricht.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt.

  • Mit dem gefaxten Einkommensteuerbescheid hat das Finanzamt im Streitfall den Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt. Denn die Frist ist nach Maßgabe des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO auch gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde - mit ihrem Wissen und Wollen - verlassen hat und dem Adressaten tatsächlich (wenn auch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist) zugegangen ist.

  • Auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe -  auch hinsichtlich der Bekanntgabefiktionen im Anwendungsbereich des § 122 AO -  kommt es danach nicht an.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-11467