Online-Nachricht - Mittwoch, 04.06.2014

Lohnsteuer | Zum Regelungsgehalt einer Anrufungsauskunft (BFH)

Die Lohnsteueranrufungsauskunft trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt. Entsprechend diesem Regelungsgehalt überprüft das Finanzgericht die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 42e EStG hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, möchte ihren Arbeitnehmern flexible Arbeitszeitmodelle anbieten, bei denen in der ersten Phase ein Teil des Gehalts nicht ausbezahlt wird. Stattdessen soll die Mehrarbeitszeit auf einem Zeitwertkonto gutgeschrieben werden. In der zweiten Phase sollen die teilnehmenden Arbeitnehmer von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden. Das Finanzamt teilte der Klägerin im Rahmen einer Anrufungsauskunft mit, dass Gutschriften auf den Zeitwertkonten nicht zum Lohnzufluss führen. Entgegen des Antrags versah es die Auskunft allerdings mit der Einschränkung, dass dies nicht für die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gelte. Die Klägerin begehrt demgegenüber die Erteilung der Auskunft ohne diese Einschränkung. Das Finanzgericht gab der Klage statt (s. NWB-Nachricht v. 15.6.2013).
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der Anfragende, vorliegend der Arbeitgeber, hat einen - auch gerichtlich durchsetzbaren - Anspruch auf Erteilung der Auskunft über die Anwendung lohnsteuerrechtlicher Vorschriften. Dieser Anspruch bezieht sich nicht nur darauf, dass der Arbeitgeber förmlich zu bescheiden ist. § 42e EStG vermittelt vielmehr einen Anspruch darauf, dass die Anrufungsauskunft inhaltlich richtig ist.

  • Der Arbeitgeber kann daher eine erteilte Anrufungsauskunft nach den allgemeinen Regeln anfechten und Verpflichtungsklage erheben, um eine Auskunft darüber zu erlangen, ob und inwieweit im Einzelfall Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Das Finanzgericht entscheidet dann auch über den Inhalt der Auskunft.

  • Allerdings beschränkt sich die inhaltliche Überprüfung einer Lohnsteueranrufungsauskunft nur darauf, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des - zutreffend erfassten - zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Der BFH gab hier der Revision des Finanzamtes statt. Im Streitfall hatte die Finanzbehörde eine Auskunft über den Zufluss künftig fällig werdenden Arbeitslohns bei einer Gutschrift auf einem Zeitwertkonto eines Organs einer Körperschaft zu erteilen. Dabei handelt es sich um eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechtsfrage (s. hierzu Heidl/van Buren in NWB CAAAE-36833). Die zur Prüfung gestellte Frage beantwortete sich damit weder ohne weiteres aus dem Gesetz noch aufgrund vorhandener ständiger Rechtsprechung. Die Behörde hat im Streitfall nach Ansicht des BFH daher eine Auffassung vertreten, die weder ersichtlich dem Gesetz noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht. Da die erteilte Auskunft danach den Anforderungen des § 42e EStG entsprach, konnte die Verpflichtungsklage auf Erteilung der begehrten für die Klägerin günstigen Lohnsteueranrufungsauskunft keinen Erfolg haben.
 

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-11466