Online-Nachricht - Freitag, 16.05.2014

Verfahrensrecht | Übernahmefehler bei falscher Angabe in der Feststellungserklärung? (FG)

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die bestandskräftige Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nicht nach § 129 AO berichtigt werden kann, wenn das Finanzamt den in der Erklärung angegebenen Wert von Null € übernommen hat (,F; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Nach § 129 Satz 1 AO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, gab in ihren Erklärungen zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für die Streitjahre 2007 bis 2009 den Wert null an bzw. ließ das Feld frei. Dementsprechend stellte das Finanzamt das steuerliche Einlagekonto jeweils mit null € fest. Da das Einlagekonto aber tatsächlich höher war, beantragte die Klägerin nach Eintritt der Bestandskraft eine entsprechende Berichtigung der Feststellungsbescheide nach § 129 AO. Nach ihrer Ansicht handele sich um Übernahmefehler, da aus den Bilanzen erhebliche Kapitalrücklagen erkennbar gewesen seien. Das Finanzamt lehnte die Änderung ab. Das Finanzgericht teilte die Auffassung der Klägerin nicht und wies die Klage ab.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Dem Finanzamt ist bei Erlass der Bescheide keine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen. Im Streitfall kommt allein ein sog. Übernahmefehler in Betracht, der allerdings nicht vorliegt.

  • Für den Sachbearbeiter ist nicht erkennbar gewesen, dass die Angaben in den Erklärungen unrichtig waren. Ihm haben zwar die Bilanzen vorgelegen, in denen Kapitalrücklagen ausgewiesen sind. Allerdings sind diese nicht mit dem steuerlichen Einlagekonto identisch, so dass der Fehler für den Sachbearbeiter nicht erkennbar gewesen ist.

  • Eine mangelhafte Amtsermittlung stelle keine offenbare Unrichtigkeit dar.

Anmerkung Gewährt eine Kapitalgesellschaft Einlagen an ihre Anteilseigner zurück, führt das bei diesen mangels Gewinnausschüttung nicht zu Kapitaleinkünften. Voraussetzung für eine solche nicht steuerbare Einlagenrückgewähr ist, dass entsprechende Beträge zur Verfügung stehen. Hierzu dient die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 KStG. Ist dieses – wie im Streitfall – (bestandskräftig) mit null € festgestellt, ist eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr ausgeschlossen.
Quelle: FG Münster, Newsletter 5/2014
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-11382