Online-Nachricht - Mittwoch, 14.05.2014

Kaufrecht | Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel zwischen Unternehmern (BGH)

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, ob eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gaslieferungsvertrags enthaltene Preisanpassungsklausel, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, bei ihrer Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle standhält ( sowie VIII ZR 116/13).

Sachverhalt: Beiden Verfahren lagen Gaslieferungsverträge zugrunde, bei denen die Abnehmer jeweils selbst Unternehmer sind. Diese vertreten die Auffassung, dass die Preisklauseln, soweit sie nicht nur dazu dienten, den Anfangspreis zu bestimmen, als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterlägen und dieser nicht standhielten, wie der BGH für ähnliche, gegenüber Verbrauchern verwendete Klauseln bereits entschieden habe ( NWB OAAAD-42816 und NWB AAAAD-42410).
Hierzu führte der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH weiter aus:

  • Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gaslieferungsvertrags enthaltene Preisregelung, die sowohl der Berechnung des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises als auch der Berechnung späterer Preisänderungen dient, stellt eine der Inhaltskontrolle unterworfene Preisnebenabrede dar, soweit sie künftige, noch ungewisse Preisanpassungen regelt.

  • Eine solche Klausel, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, hält bei ihrer Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB stand.

  • Ob die Bindung des Gaspreises an den Marktpreis für Heizöl sachgerecht und akzeptabel erscheint, unterliegt der kaufmännischen Beurteilung und Entscheidung des als Unternehmer handelnden Gaskunden.

  • Von diesem ist zu erwarten, dass er seine Kosten - auch auf dem Energiesektor - sorgfältig kalkuliert, den Mechanismus einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel kennt und die damit hinsichtlich seiner Energiekosten verbundenen Chancen und Risiken überblickt.

  • Dass die Entwicklung der Ölpreise - wie anderer Rohstoffkosten auch - mit Ungewissheiten verbunden ist, gehört zu den für eine unternehmerische Tätigkeit typischen Risiken, die der Unternehmer selbst zu beurteilen und zu tragen hat.

  • Für einen Unternehmer ist auch ersichtlich, dass mit der Anknüpfung an den Marktpreis von Heizöl als einzige Variable kein Bezug auf künftige Kostensteigerungen oder Kostensenkungen beim Gaslieferanten genommen wird. Solche sind deshalb für die Entwicklung des in Zukunft zu zahlenden Arbeitspreises für Erdgas bei Verwendung einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel im unternehmerischen Geschäftsverkehr ohne Bedeutung. 

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-11371