Online-Nachricht - Mittwoch, 14.05.2014

Umsatzsteuer | Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen (BFH)

Die Entnahme eines PKW durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich mit späterer Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland ist weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht eine steuerfreie Ausfuhrlieferung (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr steuerfrei.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Entnahme eines PKW aus dem Betriebsvermögen und die anschließende Ausfuhr in ein Drittlandsgebiet (hier die Schweiz) einer unbewegten Lieferung gleichzustellen ist, die steuerbar und steuerpflichtig ist: Der Kläger hatte im Mai 2008 einen rd. 200.000 € teuren Bentley Continental GTC umsatzsteuerlich dem Unternehmensvermögen seines Einzelunternehmens, das in der Verwaltung eigener und fremder Immobilien sowie der Verpachtung von Gaststätten bestand, unter Vorsteuerabzug zugeordnet. Im November 2008 verlegte er seinen Wohnsitz – nicht sein Unternehmen – in die Schweiz und entnahm im Februar 2009 den Pkw in den nichtunternehmerischen Bereich. Er vertrat die Auffassung, die Entnahme des PKW sei nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei. Das Finanzamt folgte dem nicht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Lieferung ist nach deutschem Recht nicht umsatzsteuerfrei, da die Anwendung des § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG auf Entnahmen i.S. des § 3 Abs. 1b UStG durch § 6 Abs. 5 UStG ausdrücklich ausgeschlossen wird.

  • Dies entspricht nach Auffassung des Gesetzgebers der bisherigen Besteuerungspraxis beim Entnahmeeigenverbrauch (BTDrucks 14/443, 38) und beruht auf der Erwägung, dass eine sich an den Eigenverbrauch durch Gegenstandsentnahme ggf. anschließende Lieferung nicht - wie von § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG vorausgesetzt - "im Rahmen des Unternehmens" i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sondern im nichtunternehmerischen Bereich erfolgt (vgl. NWB ZAAAB-34004, unter II.2.b).

  • Auch nach Unionsrecht ist die Entnahme des PKW nicht umsatzsteuerfrei.

  • Nach der Rechtsprechung des V. Senats des BFH (vgl. Beschluss v. - NWB ZAAAB-34004) ist auch nach Unionsrecht die Entnahme eines Gegenstands keine steuerfreie Ausfuhrlieferung i.S. des Art. 15 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG.

  • Zwar würden unentgeltliche Zuwendungen unter den im Unionsrecht genannten weiteren Bedingungen einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt - dies besagt jedoch nicht, dass der Zuwendende auch "Verkäufer" i.S. des Art. 15 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ist.

  • Nichts anderes gilt nach Auffassung des erkennenden Senats im Hinblick auf Art. 146 Abs. 1 Buchst. a der MwStSystRL: Da bei einer Entnahme kein Verkauf stattfindet, existiert auch kein Verkäufer, durch den oder auf dessen Rechnung der Gegenstand versandt oder befördert worden sein könnte.

  • Eine Anwendung des Art. 146 Abs. 1 Buchst. a der MwStSystRL auf Entnahmen für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen scheidet deshalb aus.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-11365