Online-Nachricht - Mittwoch, 07.05.2014

Arbeitsrecht | Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub (BAG)

Ein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarter Sonderurlaub steht dem Anspruch auf gesetzlichen Urlaub nicht entgegen ().

Hintergrund: Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG unabdingbar.
Sachverhalt: Die Klägerin war bei der beklagten Universitätsklinik seit August 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Vom bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des hatte sie unbezahlten Sonderurlaub und verlangte danach die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Zu Recht, wie das BAG entschied.
Hierzu führten die Richter des BAG weiter aus:

  • Der von den Parteien vereinbarte Sonderurlaub steht dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres 2011 nicht entgegen.

  • Der Sonderurlaub berechtigt die Beklagte auch nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs.

  • Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit.

  • Das BUrlG bindet den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an.

  • Allerdings sehen spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) oder Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG) vor.

  • Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG) findet sich dagegen nicht.

  • Kommt es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt.

Quelle: BAG, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-11332