Online-Nachricht - Freitag, 02.05.2014

Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug nach Betrug des Herstellers von Blockheizkraftwerken (FG)

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat zum Vorsteuerabzug aus einer Vorausrechnung über den Kauf eines Blockheizkraftwerks Stellung genommen, dessen Lieferung vom Verkäufer in betrügerischer Absicht von vornherein nicht beabsichtigt war. Nach Ansicht des Finanzgerichts schied ein Vorsteuerabzug des Bestellers der Anlage aus, da in der Rechnung des Lieferers keine "gesetzlich geschuldete Steuer" ausgewiesen sei (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist u.a., dass eine entsprechende Leistung durch einen anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wurde. 

Sachverhalt: Der Kläger betreibt eine Handelsagentur. 2010 meldete er einen weiteren Gewerbebetrieb "Energieerzeugung" an. In diesem Zusammenhang bestellte er bei der X GmbH ein Blockheizkraftwerk (BHKW). Die GmbH stellte der Klägerin das angeblich erworbene BHKW in Rechnung. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden die von der X GmbH verkauften BHKWs tatsächlich nicht hergestellt. Zur Vertuschung des groß angelegten Betrugs sollte verhindert werden, dass die Käufer die tatsächliche Existenz der BHKWs hinterfragen und überprüfen. Zu diesem Zweck wurden die Käufer dazu angehalten, mit dem Kauf zugleich Pachtverträge und Service-Pakete mit einem Partnerunternehmen zu schließen, damit sich die Käufer um die Auslieferung und den tatsächlichen Standort der gekauften Anlagen nicht weiter kümmern mussten und dies auch nicht taten. Außerdem erhielten die Käufer monatliche Garantieausschüttungen, durch die sie sich in ihrer Geldanlage bestätigt fühlen und keine Nachfragen stellen sollten. Diese Garantieausschüttungen wurden im Rahmen eines sog. Schneeballsystems durch die Kaufpreiszahlungen aus neu abgeschlossenen Kaufverträgen finanziert.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Im Streitfall ist die in der Rechnung ausgewiesene Steuer keine "gesetzlich geschuldete Steuer" im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, so dass der Vorsteuerabzug hieraus verwehrt ist.

  • Bei richtlinienkonformer Auslegung darf als Vorsteuer nur eine für den berechneten Umsatz vom Leistenden geschuldete Steuer abgezogen werden. Demnach erstreckt sich das Recht auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist.

  • Da der Vorsteuerabzug damit bereits aus vorstehenden Gründen zu versagen war, kann der Senat dahinstehen lassen, ob der Kl. mit dem Betrieb des BHKW unternehmerisch tätig werden wollte, ob eine Rechnung mit allen erforderlichen Rechnungsangaben vorlag und ob dem Kl. nach den Verträgen die Verfügungsmacht an dem von ihm gekauften BHKW im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG überhaupt verschafft werden sollte.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision u.a. im Hinblick auf die über das Bundesgebiet verstreut anhängigen Verfahren der Geschädigten zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster online

Anmerkung: Der BFH hatte kürzlich klargestellt, dass es dem Vorsteuerabzug nicht entgegen steht, dass der Lieferer zivilrechtlich nicht Eigentümer des Liefergegenstands ist und er darüber hinaus beabsichtigt, den gelieferten Gegenstand vertragswidrig nochmals an einen anderen Erwerber zu liefern ( NWB MAAAE-02930). Der BFH erblickte in der förmlichen Übergabe der Liefergegenstände unabhängig von deren Schicksal zuvor und danach die Verschaffung der Verfügungsmacht. Im o.g. Verfahren vor dem FG Münster wurde das fragliche BHKW jedoch erst gar nicht hergestellt. An einer Lieferung bzw. Übergabe fehlte es daher. Die Versagung des Vorsteuerabzugs war für den Kläger dabei jedoch nicht der einzige steuerliche Nachteil bzw. Schaden. Nach Ansicht des Finanzgerichts hätte der Kläger eigentlich auch die offen ausgewiesene Steuer in den erteilten monatlichen Gutschriften geschuldet, da er insoweit einen Steuerbetrag gesondert ausgewiesen habe, obwohl er eine Leistung nicht ausgeführt habe (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG). Eine Berücksichtigung habe im Streitfall allerdings im Hinblick auf das Verbot der Schlechterstellung im Finanzgerichtsverfahren nicht erfolgen können.  

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-11309