Umsatzsteuer | Sanierung eines asbesthaltigen Daches zur Errichtung einer PV-Anlage (FG)
Die Vorsteuerbeträge für die Sanierung eines asbesthaltigen Daches eines landwirtschaftlich genutzten Stallgebäudes, auf dem eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) errichtet wird, sind (nur) anteilig abzugsfähig, wenn der landwirtschaftliche Betrieb der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt (; NZB eingelegt).
Hintergrund: Das Betreiben einer PV-Anlage auf dem Dach eines Gebäudes führt dem Grunde nach zu einer unternehmerischen Mitbenutzung des Gebäudes. Dies hat der BFH zwischenzeitlich in mehreren Entscheidungen zum Vorsteuerabzug betätigt (s. u.a. NWB ZAAAE-10320).
Sachverhalt: Der Kläger macht im Streitfall geltend, dass ihm der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Umdeckung des asbesthaltigen Daches in vollem Umfang zustehe. Die mit der Dachsanierung verbundenen Leistungen seien ausschließlich dem auf die Stromerzeugung ausgerichteten Unternehmensteil zuzuordnen. Das Finanzamt wollte die Vorsteuern für die Dachsanierung dagegen aufteilen. Eine Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sei auch dann vorzunehmen, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung sowohl für der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze als auch zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG unterliegen, bei der ein (weiterer) Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG entfällt.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Im Streitfall liegt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Dachsanierung und dem - zwischen den Beteiligten unstreitig unternehmerischen - Betrieb der PV-Anlage einerseits sowie der Nutzung des Stallgebäudes im Rahmen des - der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegenden - landwirtschaftlichen Betriebes anderseits vor.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt damit ein vollständiger Vorsteuerabzug nicht in Betracht, da der auf das Stallgebäude entfallende Vorsteuerbetrag nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG vom Abzug ausgeschlossen ist. Die Vorsteuerbeträge sind vielmehr nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Dachsanierung ausschließlich durch die Errichtung und den Betrieb der PV-Anlage veranlasst worden ist, da die Entfernung des asbesthaltigen Daches aufgrund des Verbots der Montage einer PV-Anlage auf einem derartigen Dach notwendig war. Denn hieraus lässt sich nicht ableiten, dass die Dachsanierung nach ihrem objektiven Inhalt ausschließlich zum Zwecke des Betriebs der PV-Anlage durchgeführt worden ist.
Anmerkung: Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge war nach Ansicht des Finanzgerichts anhand eines Umsatzschlüssels als sachgerechter Schätzungsmethode vorzunehmen, da eine - nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG regelmäßig vorrangige - Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit der Nutzflächen auf dem Dach und innerhalb des Stallgebäudes im Streitfall nicht in Betracht kommt ( NWB ZAAAE-10320, unter II.5., m.w.N.). Zur Ermittlung des Umsatzschlüssels war - mangels einer entgeltlichen Nutzung - auf die fiktiven Vermietungsumsätze der für den Betrieb der PV-Anlage genutzten Dachfläche und des Inneren des Stallgebäudes abzustellen.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen, da die rechtlichen Maßstäbe für die Bestimmung des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs der streitigen Dachsanierung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung abschließend geklärt seien. Hiergegen hat der Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
Fundstelle(n):
WAAAF-11287