Online-Nachricht - Mittwoch, 23.04.2014

Bilanzierung | Zur Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen (BFH)

Steht fest, dass der Steuerpflichtige vertraglich zur weiteren Betreuung der von ihm vermittelten Versicherungsverträge verpflichtet ist und auch tatsächlich entsprechende Nachbetreuungsleistungen erbracht hat, scheitert die Bildung der Rückstellung zwar nicht daran, dass er keine Aufzeichnungen über den Umfang der Betreuungsleistungen vorlegen kann. Da den Steuerpflichtigen aber die Darlegungs- und Beweislast trifft, muss sich die dann vorzunehmende Schätzung des Betreuungsaufwandes im unteren Rahmen bewegen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Der BFH hatte 2011 in mehreren Urteilen klargestellt, dass ein Versicherungsvertreter grds. Rückstellungen für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen zu bilden hat. Die Bildung einer Rückstellung setzt hiernach allerdings voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist (u.a. NWB KAAAD-93766sowie ; NWB DokID:NWB LAAAE-23471).
Sachverhalt: In seiner Gewinnermittlung passivierte der Kläger Rückstellungen für die Bestandspflege von Versicherungen. Das Finanzamt erkannte diese Rückstellungen nicht an. Es forderte den Kläger u.a. auf, die Unterlagen zu 30 zufällig ausgewählten Verträgen vorzulegen. Dem kam der Kläger aus Datenschutzgründen nicht nach.
Hierzu führte der BFH u.a. aus:

  • Als Sachleistungsverpflichtung ist eine Rückstellung für Erfüllungsrückstand nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG abzuzinsen. Maßgebend ist insoweit der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung, d.h. bis zur konkreten Umsetzung der Sachleistungspflicht.

  • Der Steuerpflichtige hat insoweit darzulegen und mittels Stichproben zu belegen, zu welchem nach dem Vertragsabschluss liegenden Zeitpunkt unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten im einzelnen Vertrag erstmals mit Betreuungsmaßnahmen zu rechnen ist.

  • Steht fest, dass der Steuerpflichtige vertraglich zur weiteren Betreuung der von ihm vermittelten Versicherungsverträge verpflichtet ist und auch tatsächlich entsprechende Nachbetreuungsleistungen erbracht hat, scheitert die Bildung der Rückstellung zwar nicht daran, dass er keine der Rechtsprechung entsprechenden Aufzeichnungen über den Umfang der Betreuungsleistungen vorlegen kann.

  • Da den Steuerpflichtigen aber die Darlegungs- und Beweislast trifft, muss sich die dann vorzunehmende Schätzung des Betreuungsaufwandes im unteren Rahmen bewegen.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Für die Höhe der Rückstellung ist der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung pro Vertrag und Jahr von entscheidender Bedeutung. Die zur Darlegung des (voraussichtlichen) Zeitaufwandes im Einzelnen notwendigen Beschreibungen und Aufzeichnungen hat der BFH in seinen Entscheidungsgründen nochmals ausführlich dargelegt. Der Natur des Rückstellungspostens entsprechend (Schätzung von Aufwand, der auf unter Umständen sehr langfristigen Verpflichtungen beruht) kann dabei – so der BFH – ggf. auch auf spätere Aufzeichnungen zurückgegriffen werden, sofern sie geeignet sind, die voraussichtlich anfallenden Kosten zu belegen.
 


 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-11269