Online-Nachricht - Dienstag, 22.04.2014

Einkommensteuer | Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens (FG)

Die vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahlte Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten privaten Nutzungswert liegt, ist in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen. Dies hat der 5. Senat des FG Baden-Württemberg entschieden und damit der Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Der geldwerte Vorteil einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs ist entweder pauschal nach der 1%-Regelung, ggf. ergänzt um einen pauschalen Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 EStG), oder individuell nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu bewerten (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an das vom Arbeitgeber für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung des Fahrzeugs, hier: die 1%-Methode, gebunden.
Sachverhalt: Streitig war die steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert liegen: Dem Kläger wurde ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Dabei war der Kläger zur Entrichtung eines monatlichen Eigenanteils verpflichtet, der u.a. vom Nettorechnungspreis des Fahrzeugs abhängig war. Der Arbeitgeber ermittelte im Rahmen des Lohnsteuerabzugs den geldwerten Vorteil abzüglich der Zuzahlungen nach der 1%-Regelung. Bei der Veranlagung ermittelte der Kläger den geldwerten Vorteil dann aufgrund eines Fahrtenbuches. Da die monatlichen Zuzahlungen den so ermittelten privaten Nutzungsvorteil überstiegen, wollte er den „negativer Nutzungsvorteil” als Werbungskosten berücksichtigt wissen. Nach Ansicht des Finanzamtes reduzierte sich der geldwerte Vorteil für die private Nutzung im vorliegenden Fall jedoch lediglich auf 0 EUR. Ein darüber hinausgehender Abzug komme nicht in Betracht.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Der Auffassung des Finanzamtes, das den geldwerten Vorteil übersteigende Nutzungsentgelt sei ausschließlich für die private Nutzung des Fahrzeugs entrichtet worden und stelle somit nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung dar, kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil sich die Zuzahlungen laut Firmenwagenregelung gerade nicht nach dem Verhältnis von privaten zu beruflichen Fahrten richten.

  • Der Einwand, es fehle der erforderliche Zusammenhang zwischen der Zuzahlung und Arbeitslohn, greift nicht, denn nach der maßgebenden Sicht des Klägers wurde eine einheitliche Zuzahlung zur Förderung seines Berufs geleistet.

  • Es trifft zwar zu, dass die vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte Nutzungsvergütung von dem nach § 8 Abs. 2 EStG ermittelten Nutzungswert in Abzug zu bringen ist, weil es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt (vgl. NWB PAAAC-34402 für die 1 %- Methode sowie NWB UAAAE-09345 für die Fahrtenbuchmethode).

  • Mit dieser rechnerischen Methode erfolgt aber keine rechtliche Qualifizierung einer weitergehenden Zuzahlung. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtssystematik, denn § 8 Abs. 2 EStG regelt ausschließlich die Rechtsfolgen von Einnahmen und nicht diejenigen, der hier streitigen Ausgabenseite.

  • Im Übrigen greift auch der Einwand nicht, die Zuzahlungen dienten ausschließlich der Erzielung des als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteils, denn der Kläger hat durch das ordnungsgemäße Fahrtenbuch nachgewiesen, dass ihm gerade keine Vorteile i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für eine Privatnutzung des KFZ zugeflossen sind.

  • Da sich der geldwerte Vorteil bei der KFZ-Überlassung nach den Privatfahrten sowie den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bestimmt, können die „Überzahlungen” somit auch nicht im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des KFZs stehen.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Mit seiner Entscheidung folgt der Senat weder der entgegenstehenden Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts ( NWB JAAAE-55854) noch der Auffassung der Finanzverwaltung (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 3 u. 4 LStR; H 8.1 (9-10) "Zuzahlungen des Arbeitnehmers"; s. hierzu auch Becker in NWB IAAAE-25805). Im Hinblick darauf hat der Senat im Streitfall die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht.
 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-11264