Online-Nachricht - Mittwoch, 02.04.2014

Verfahrensrecht | Kostenentscheidung bei sog. in camara-Verfahren (BFH)

Das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO ist jedenfalls dann ein unselbständiges Zwischenverfahren ohne eigenständige Kostenentscheidung, wenn der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO erfolglos geblieben und/oder die im Rahmen des § 86 Abs. 3 FGO in Anspruch genommene Behörde Beteiligte auch des Hauptsacheverfahrens ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: In dem in camera-Verfahren stellt der BFH ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten, der Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist (§ 86 Abs. 3 Satz 1 FGO). Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes (§ 86 Abs. 3 Satz 5 FGO).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Bei dem Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, so dass es keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedarf (BFH, Beschlüsse v. - III S 38/11; v. - IX B 156/06).

  • Der I. und der X. Senat des BFH haben auf Anfrage mitgeteilt, dass sie an ihrer gegenteiligen Auffassung in den Beschlüssen v. - I B 93/07 und v. - X S 9/09 nicht festhalten (BFH, Beschlüsse v. - X ER-S 3/13 und v. - I ER-S 1/13).

  • Soweit der I. Senat des BFH dies auf den Fall beschränkt hat, dass der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO erfolglos geblieben ist und/oder die im Rahmen des § 86 Abs. 3 FGO in Anspruch genommene Behörde Beteiligte auch des Hauptsacheverfahrens ist, sind diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-11185