Online-Nachricht - Donnerstag, 13.03.2014

Umsatzsteuer | Besteuerung von Krankenhausapotheken (EuGH)

Der EuGH hat zum Begriff des mit einer Krankenhausbehandlung und einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatzes i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die Lieferung von Zytostatika bei einer ambulanten Krankenhausbehandlung entschieden (EuGH, Urteil v. 13.3.3014 - C-366/12).

Sachverhalt: In dem Verfahren geht es um die Frage, ob die Abgabe der in der Krankenhausapotheke der Klägerin hergestellten Zytostatika für ambulante Behandlungen steuerfrei sind (unstreitig war die umsatzsteuerfreie Abgabe der Zytostatika für stationäre Leistungen als Teil der medizinischen Leistung). Das Finanzamt ging aufgrund der Neuregelung in Abschn. 100 Abs. 3 UStR 2005 (jetzt Abschn. 4.14.6 Abs. 3UStAE) von der Steuerpflicht der entgeltlichen Abgabe von Medikamenten für Tumorpatienten ab 2005 bei ambulanten Behandlungen aus. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg.
Der BFH dagegen setzte das Verfahren aus und legte dem NWB IAAAE-14536 u.a. folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Ist Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass die Lieferung von Gegenständen wie den im Ausgangsverfahren streitigen zytostatischen Medikamenten, die von Ärzten, die innerhalb eines Krankenhauses selbständig tätig sind, im Rahmen einer ambulanten Behandlung verschrieben worden sind, als ein mit einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz von der Mehrwertsteuer befreit werden kann.Hierzu führt der EuGH u.a. weiter aus:

  • Die Lieferung von zytostatischen Medikamenten, die von innerhalb eines Krankenhauses selbständig tätigen Ärzten im Rahmen einer ambulanten Krebsbehandlung verschrieben worden sind, kann nicht gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit werden, es sei denn, diese Lieferung ist in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht von der Hauptleistung der ärztlichen Heilbehandlung untrennbar, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Hinweis: Angesichts der Antwort der EuGH waren die weiteren vom BFH gestellten Fragen nicht zu beantworten. Das Urteil ist auf der Homepage des EuGH veröffentlicht (recherchierbar unter der Angabe des Az.). Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: EuGH online

 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-11087