Online-Nachricht - Mittwoch, 12.03.2014

Umsatzsteuer | Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen (BFH)

§ 13b Abs. 2 Satz 2 UStG ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG die Steuerschuldnerschaft nur dann auf den Leistungsempfänger verlagert wird, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Streitjahr 2007 nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 UStG als Leistungsempfänger Umsatzsteuer für sog. Bauleistungen schuldet.
Hierzu führten die Richter des XI Senats weiter aus:

  • Ausgehend von der Auslegung des Art. 199 der MwStSystRL ist - wie bereits der V. Senat des BFH in seinem Urteil v. - NWB PAAAE-50006 unter Berufung auf den EuGH (hier: Urteil v. - NWB XAAAE-25758 „BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH“) entschieden hat, § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG dahingehend teleologisch einschränkend auszulegen, dass eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nur dann in Betracht kommt, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

  • Zwar ist das Urteil des V. Senats zur Rechtslage im Jahr 2005 ergangen. Allerdings wurden mit Einführung des Art. 199 der MwStSystRL zum lediglich alle Mitgliedstaaten durch eine unbefristete Bestimmung in die Lage versetzt, in bestimmten Fällen den Leistungsempfänger als Steuerschuldner zu bestimmen, um die Vorschriften zu vereinfachen und die Steuerhinterziehung und -umgehung in bestimmten Sektoren oder bei bestimmten Arten von Umsätzen zu bekämpfen. An § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 UStG hat sich dadurch nichts geändert.

Anmerkungen: Mit der restriktiven Auslegung des § 13b UStG zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen ist der XI. Senat der Rechtsprechung des V. Senats - NWB PAAAE-50006, vgl. Sie hierzu unsere News v. 27.11.2013 (zurückhaltend) "im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung" gefolgt.
Zwischenzeitlich hat sich auch die Finanzverwaltung unter Änderung von Abschn. 13b.3 und 13b.5 UStAE (mit Übergangsregelung) der veränderten Beurteilung angeschlossen, vgl. NWB KAAAE-55028. Vorliegend hat der BFH die Sache zurückverwiesen und dem Finanzgericht ein Bündel von zu klärenden Sachverhaltsfragen auf den Weg gegeben. Dabei wird deutlich, dass die etwaige Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen "vermintes Terrain" ist.
Quelle: NWB Datenbank
Vorankündigung: In der NWB 13/2014 erscheinet zu diesem Thema ein Beitrag v. Hammerl/Fietz: "Bauträger sind nicht Steuerschuldner gemäß § 13b UStG". Erscheinungstermin (online) ist der .
 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-11077