Online-Nachricht - Mittwoch, 12.03.2014

Körperschaftsteuer | Abzug einer Auslandsspende innerhalb der EU (BFH)

Spenden an eine Empfängerkörperschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat können abgezogen werden, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO) gewahrt werden (Anschluss an Senatsurteil v. - I R 94/02 sowie , NV: ; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG n.F., der auch für das Streitjahr 2004 anzuwenden ist, gehören - vorbehaltlich der Gewinnhinzurechnung für vGA (§ 8 Abs. 3 KStG) - zu den vom Einkommen abziehbaren Aufwendungen auch Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO. Wird die Zuwendung an eine in der EU/im EWR gelegene Körperschaft geleistet, setzt der Abzug u.a. weiter voraus, dass die Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c KStG).
Sachverhalt: Die Klägerin spendete 10.000 € an einen römischen Verein. Der Verein ist Mitglied der russisch–orthodoxen Kirche und verfolgt u.a. den Zweck des Baus einer Kirche in Rom und die Unterrichtung und Lehre der russisch-orthodoxen Religion und Förderung der russischen Kultur. Mit der der Klägerin im Jahr 2005 erteilten Spendenbescheinigung bestätigte der Verein, dass die Spende für die Errichtung einer russisch-orthodoxen Kathedrale in Rom verwendet werde. Das Finanzamt erkannte den Spendenabzug nicht an - die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Der BFH dagegen hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Die Klägerin hat die für den Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt - die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 AO (i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c und § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 2 KStG) sind nicht gegeben.

  • Die Verfolgung der in den §§ 52 bis 54 AO genannten Zwecke ist nur im Falle der Selbstlosigkeit der Tätigkeit und damit nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO nur dann steuerbegünstigt, wenn bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (Grundsatz der Vermögensbindung).

  • Die Vermögensbindung muss in der Satzung so genau bestimmt sein, dass die Steuerbegünstigung des Zwecks, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, aufgrund der Satzung geprüft werden kann.

  • Diese "satzungsmäßige Vermögensbindung" - d.h. die satzungsmäßige Festschreibung der künftigen Vermögensverwendung - hat die Funktion eines Buchnachweises, sodass weder auf außerhalb der Satzung getroffene Vereinbarungen oder auf Regelungen in anderen Satzungen Bezug genommen werden darf noch auf die steuerbegünstigten Zwecken tatsächlich entsprechende Geschäftsführung verwiesen werden kann.

  • Im Streitfall ist der Buchnachweis über die Vermögensbindung nicht geführt: Zum einen enthält die Satzung keine Regelungen zur Vermögensverwendung bei Wegfall des Vereinszwecks; zum anderen kann den für den Fall der Auflösung des Vereins getroffenen Satzungsregelungen nicht entnommen werden, dass das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf.

Anmerkung: Das Erfordernis der satzungsmäßigen Vermögensbindung für Spenden an Einrichtungen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat ist nach Auffassung des Gerichts auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es führe vielmehr zu einer Gleichbehandlung der Spendenempfänger mit Sitz innerhalb der EU und entspreche damit zugleich dem auf die Verhinderung von Diskriminierungen gerichteten Charakter der Kapitalverkehrsfreiheit. Folglich bestehe auch keine Veranlassung, die formellen Satzungsanforderungen nach § 61 AO für Einrichtungen mit Sitz im EU-Ausland zu lockern.
Quelle: NWB Datenbank
 


 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-11076