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BFH 19.12.2002 IV R 37/01

Steuerstrafrecht; | Steuerfestsetzungsfrist bei unrichtiger Gewinnermittlung durch steuerlichen Berater (§ 169 Abs. 2, § 370 Abs. 1 Nr. 1, § 378 AO)

Dem sind folgende Leitsätze beigegeben: (1) Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung i. S. des § 378 AO kann auch derjenige sein, der die Angelegenheiten eines Stpfl. wahrnimmt. (2) Die fünfjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO greift daher auch dann ein, wenn eine Steuerfachangestellte der vom Stpfl. beauftragten Steuerberatungsgesellschaft den Gewinn des Stpfl. grob fahrlässig unzutreffend ermittelt und das FA diesen Gewinn der Steuerveranlagung zugrunde legt. Dazu stellt der Senat weiter fest, dass Leichtfertigkeit i. S. des § 370 Abs. 1 AO einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit bedeutet, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber im Gegensatz dazu auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt. Ein derartiges Verschulden liegt danach ...

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