Online-Nachricht - Mittwoch, 05.03.2014

Verfahrensrecht | Änderung eines Steuerbescheids wegen Doppelerfassung (FG)

Ein Steuerbescheid ist nicht nach § 174 Abs. 1 AO bei der Doppelberücksichtigung eines Sachverhaltes zu ändern, wenn der widerstreitende Steuerbescheid von einer Behörde eines Nicht-EU-Mitgliedsstaat stammt (,AO; Rev. zugelassen).

Hintergrund: Nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wenn ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtigen berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern.
Sachverhalt: Der Kläger ist japanischer Staatsangehöriger und war seit Juni 2000 Mitglied des Vorstands einer japanischen Gesellschaft. Von Juni 2000 bis Juni 2002 wurde er als Geschäftsführer zu einer deutschen Gesellschaft entsandt und dort auf der Basis einer Nettolohnvereinbarung tätig. Während dieser Zeit hatte er seinen Wohnsitz in Deutschland. In seinen Einkommensteuererklärungen deklarierte er sowohl sein Geschäftsführergehalt als auch seine Vorstandsvergütung als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Nachdem die japanischen Finanzbehörden zu der Erkenntnis gelangt waren, dass das Besteuerungsrecht an den Vorstandsbezügen Japan zustehe, beantragte der Kläger (erfolglos) die Änderung der deutschen Bescheide. Den zugleich gestellten Antrag auf Durchführung eines Verständigungsverfahrens nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan lehnte das Bundeszentralamt für Steuern ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Die deutschen Einkommensteuerbescheide sind nicht zu ändern.

  • Bei den Steuerfestsetzungen durch die japanischen Finanzbehörden handelt es sich nicht um Steuerbescheide i. S. des § 174 Abs. 1 AO.

  • Zwar hat der BFH jüngst entschieden, dass eine Korrektur widerstreitender Steuerfestsetzungen auch dann erfolgen kann, wenn der widerstreitende Steuerbescheid von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaats stammt ( NWB KAAAE-15743).

  • Die umstrittene Frage, ob dies auch für Bescheide von Behörden aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten gilt, ist indes aus systematischen Gründen zu verneinen.

  • Eine andere Auslegung gebietet weder die unionsrechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit oder das doppelbesteuerungsrechtliche Diskriminierungsverbot noch der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Düsseldorf online
 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-11054