Online-Nachricht - Dienstag, 04.03.2014

Umsatzsteuer | Ort von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (BMF)

Das BMF hat zur Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (insbesondere Windparks) Stellung genommen und den UStAE entsprechend angepasst ().

Hintergrund: Der NWB SAAAE-39544 die Voraussetzungen für die Anwendung der Ortsregelung des Artikels 47 MwStSystRL für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken präzisiert. Diese sind bei der Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, dem Artikel 47 MwStSystRL zugrunde liegt, zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen Dienstleistungen - sofern sie nicht bereits zu den ausdrücklich aufgezählten Leistungen gehören - zur Anwendbarkeit des Artikels 47 MwStSystRL einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück aufweisen.
Unter Anwendung der vom EuGH zur Anwendbarkeit des Artikels 47 MwStSystRL entwickelten Grundsätze sind für einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück folgende zwei Voraussetzungen zu beachten:

  • Die Dienstleistung muss mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück in Zusammenhang stehen.

  • Das Grundstück muss zudem selbst Gegenstand der Dienstleistung sein. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück als wesentlicher (= zentraler und unverzichtbarer) Bestandteil einer Dienstleistung anzusehen ist.

Anmerkung: Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem ausgeführt werden, ist es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger - nicht zu beanstanden, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger für Leistungen im Zusammenhang mit Windparks abweichend von den Grundsätzen dieses Schreibens von einem Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG oder nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG ausgegangen sind und an dieser Entscheidung einvernehmlich festhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Umsätze vom Leistenden oder vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurden.
Hinweis: Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
 

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-11046