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Online-Nachricht - Mittwoch, 24.06.2009

Arbeitgeberzuwendung | Tankkarte ohne Kraftstoffart und -menge führt zu Barlohn (FG)

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Tankkarte zur Verfügung auf der weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart sondern nur ein fester Geldbetrag angegeben ist, führt der Kauf von Kraftstoff mit dieser Karte immer zu Barlohn und stellt keine steuerbegünstigte Sachzuwendung dar ().

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Tankkarte zur Verfügung auf der weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart sondern nur ein fester Geldbetrag angegeben ist, führt der Kauf von Kraftstoff mit dieser Karte immer zu Barlohn und stellt keine steuerbegünstigte Sachzuwendung dar (NWB DAAAD-23575).

 

Dazu führte das Gericht weiter aus:

Es liegt eine nach § 8 Abs. 1 EStG zu beurteilende Barlohnzuwendung vor. Denn der Sachbezug „Kraftstoff” war nicht eindeutig festgelegt bzw. bestimmt worden. Auf den ihren Arbeitnehmern ausgehändigten Tankkarten wurde weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart (z. B. Superbenzin, Normalbenzin oder Diesel) angegeben. Fest stand nur der maximale Gesamtwert des den Arbeitnehmern zugewendeten Kraftstoffs, da aufgrund einer zwischen der Klägerin und dem Tankstellenbetreiber getroffenen Vereinbarung die Tankkarten so programmiert waren, dass der Kraftstoffzufluss bei Erreichung des Betrag von 44 EUR automatisch abschaltete. Außerdem erfüllten die Tankkarten vorliegend die Funktion einer auf den Erwerb von Kraftstoff beschränkten Firmenkreditkarte. Der Kauf von Kraftstoff mit einer Tankkarte des Arbeitgebers führt immer zu Barlohn, der nicht unter die 44 EUR-Grenze (bis 2003: 50 EUR) fällt. Auch ein zusätzlich überlassener Benzingutschein, der für sich betrachtet die Voraussetzungen eines Sachbezugs erfüllt, wäre insoweit bedeutungslos, da in einem solchen Fall die in Form der Tankkartenüberlassung erfolgte Bargeldhingabe zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vordergrund steht (vgl. auch NWB HAAAC-95030). Mit der Zuwendung der Tankkarten, denen jedenfalls wirtschaftlich eine Kreditkartenfunktion beizumessen war, floss den Arbeitnehmern somit eine nach § 8 Abs. 1 EStG zu erfassende Einnahme in Geldeswert zu. Die Tankkarten hatten in ihrer wirtschaftlichen Wirkungsweise Bargeldcharakter und für ihre Benutzer Bargeldfunktion. (vgl. auch NWB HAAAC-95030). Einer Bewertung bzw. einer Umrechnung in Geld, wie es bei den unter § 8 Abs. 2 EStG fallenden Einnahmen regelmäßig der Fall ist, bedurfte es hier nicht.

 

 

Sachverhalt:

Im Jahr 2007 wurde bei der Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für den Zeitraum 2003 bis 2006 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Arbeitnehmer der Klägerin im Prüfungszeitraum berechtigt waren, bei einer Vertragstankstelle ihrer Arbeitgeberin auf deren Kosten gegen Vorlage einer elektronischen Karte zu tanken. Auf dieser Karte waren nach den Feststellungen des Lohnsteuer-Außenprüfers die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs und ein Höchstbetrag (hier: 44 EUR) gespeichert. Eine lohnsteuerliche Erfassung erfolgte insoweit nicht. Der Lohnsteuer-Außenprüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Zuwendung eines Benzingutscheines, auf dem neben der Ware auch ein Höchstbetrag von 44 EUR angegeben ist, nicht um einen Sachbezug, sondern um eine Barlohnzuwendung handele. Die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von monatlich 44 EUR sei daher nicht anwendbar. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) schloss sich der Rechtsauffassung des Lohnsteuer-Außenprüfers an. Mit Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer setzte er gegenüber der Klägerin für den Prüfungszeitraum Nachforderungsbeträge in Höhe von ca. 10.000 EUR fest.
 

Fundstelle(n):
TAAAF-11035