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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 2626/07 EFG 2009 S. 1373 Nr. 17

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1, EStG § 8 Abs. 2 S. 9, EStG § 42e, LStDV § 2 Abs. 1

Überlassung von Tankkarte als Barlohn oder Sachzuwendung

keine Bindungswirkung der Lohnsteuerauskunft durch die OFD

Leitsatz

1. Der Kauf von Kraftstoff mit einer Tankkarte des Arbeitgebers führt immer zu Barlohn und stellt keine steuerbegünstigte Sachzuwendung dar, wenn auf der Tankkarte weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart sondern nur ein fester Geldbetrag angegeben ist.

2. Für Lohnsteuerauskünfte ist allein das Betriebsstättenfinanzamt sachlich zuständig, so dass eine Lohnsteuerauskunft der OFD keine Bindungswirkung entfaltet.

3. Hinzu kommt, dass die Klägerin rechtskundig vertreten war. Sie kann sich daher nicht auf Treu und Glauben berufen, da ihr die Einholung einer die Finanzverwaltung bindenden Anrufungsauskunft bei dem nach § 42 e EStG zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zuzumuten war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 18/2009 S. 887
DStR 2010 S. 7 Nr. 9
DStRE 2010 S. 398 Nr. 7
EFG 2009 S. 1373 Nr. 17
EStB 2009 S. 403 Nr. 11
DAAAD-23575

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.12.2008 - 13 K 2626/07

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