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Online-Nachricht - Mittwoch, 19.02.2014

Einkommensteuer | Zur Minderung des Sonderausgabenabzugs durch Beitragserstattungen (FG)

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Beitragsrückerstattungen die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur Basiskrankenversicherung - entgegen BStBl I 2013, 1087 - nur insoweit mindern, als sie auf unbeschränkt abziehbare Krankenversicherungsbeiträge entfallen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach der bis zum VZ 2009 geltenden Rechtslage waren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen nur begrenzt abziehbar. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wurde mit Wirkung zum die Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen neu geregelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstab. a und b i.V. mit Abs. 4 EStG). Seither sind die tatsächlich geleisteten Beiträge grds. in vollem Umfang steuerlich zu berücksichtigen.

Sachverhalt: Fraglich war hier die Kürzung der als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zu Basiskrankenversicherung im Streitjahr 2010 um für das Vorjahr erhaltene Beitragserstattungen. Diese mindern – nach Ansicht der Finanzverwaltung – stets die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge in dem Jahr, in dem sie zufließen. Die Minderung soll dabei unabhängig davon erfolgen, ob oder in welcher Höhe sich die Beiträge im Abflussjahr steuerlich ausgewirkt haben (s. NWB EAAAE-43327, Rz. 71).

Hierzu führte das Finanzgericht u.a. aus:

  • Die von dem Kläger im Streitjahr für sich und seine beiden Kinder zur Basisabsicherung gezahlten Krankenversicherungsbeiträge sind ohne Minderung um die für das Jahr 2009 Jahre erhaltenen Beitragserstattungen als Sonderausgaben abziehbar.

  • Aufgrund einer Entscheidung des BVerfG (Az. 2 BvL 1/6) hat der Gesetzgeber den Abzug der Beiträge zu privaten Krankenversicherungen neu geregelt. Seither sind die tatsächlich geleisteten Beiträge grds. in vollem Umfang steuerlich zu berücksichtigen.

  • Mit dieser verfassungsrechtlich gebotenen Neubewertung wäre es unvereinbar, die für das Jahr 2010 gezahlten Beiträge noch um Beitragserstattungen für Jahre zu mindern, in denen sich diese nur betragsmäßig beschränkt als Sonderausgaben auswirken konnten.

  • Der Ausschluss der Verrechnung von Beitragserstattungen für Jahre bis 2009 mit Beitragszahlungen ab 2010 führt nicht zu ungerechtfertigten Steuervorteilen. Soweit sich die für Veranlagungszeiträume vor 2010 erstatteten Beiträge im Jahr der Zahlung steuermindernd ausgewirkt haben, kann das FA die Steuerfestsetzung dieser Jahre unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern und den Sonderausgabenabzug rückgängig machen.

Hinweis: Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Niedersachsen online

Anmerkung: Das Niedersächsische Finanzgericht widerspricht damit auch der Auffassung des FG Düsseldorf. Dieses hatte in einem vergleichbaren Fall die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung in 2009 und die Aufwendung zur Basisabsicherung in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung in 2010 als gleichartig zu qualifizieren sind. Erstattungen von Beiträgen für 2009 würden daher im Jahr des Zuflusses (im Streitfall 2010) die abziehbaren Beiträge mindern ( NWB SAAAE-54195).

 

Fundstelle(n):
EAAAF-11001