Online-Nachricht - Mittwoch, 22.01.2014

Einkommensteuer | Neues Anwendungsschreiben zu § 35a EStG (BMF)

Das BMF hat sein bisheriges Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen komplett überarbeitet ().

Hierzu führt das BMF u.a. aus:

Neubaumaßnahmen: Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung (vgl. H 7.4 „Fertigstellung“ EStH) anfallen (s. hierzu ausführlich Schmidt in NWB WAAAE-41727).

Aufwendungen außerhalb des Grundstücks: Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt. Das gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen). Nicht begünstigt sind Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht (z.B. Müllabfuhr). Etwas anderes gilt, wenn die Entsorgung als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist. Auch Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt. Das Gleiche gilt für Verwaltergebühren (s. hierzu auch anhängige Revisionsverfahren BFH - NWB OAAAE-30290 u. NWB XAAAE-31379)..

Schornsteinfegerleistungen: Aus Vereinfachungsgründen brauchen Schornsteinfegerleistungen bis einschließlich VZ 2013 nicht in Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten einerseits (als Handwerkerleistungen begünstigt) und Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau andererseits (nicht begünstigt) aufgeteilt zu werden, sondern können als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden (s. hierzu auch anhängige Revision beim BFH - NWB FAAAE-39035). Ab dem VZ 2014 kann für Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers eine Steuerermäßigung nur gewährt werden, wenn sich die erforderlichen Angaben nach Maßgabe der Rdnr. 40 des o.g. BMF Schreibens aus der Rechnung ergeben.

Hinweis: Das o.g. Schreiben umfasst 37 Seiten (inklusive der Anlagen) und steht auf den Internetseiten des BMF zur Ansicht und zum Download bereit. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online

 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-10867