Online-Nachricht - Donnerstag, 09.01.2014

Einkommensteuer | Keine erweiternde Auslegung des § 7g EStG für Härtefälle (BFH)

Der Investitionsabzug ist nicht nur dann rückgängig zu machen, wenn gar keine Investition erfolgt, sondern auch dann, wenn ein anderes Wirtschaftsgut als dasjenige, das bei Vornahme des Investitionsabzugs benannt worden ist, angeschafft oder hergestellt wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind auch beim Vorliegen einer besonderen persönlichen Härte nicht anzuerkennen (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags erfordert - neben weiteren Voraussetzungen -, dass der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG).
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Angesichts des klaren Wortlauts des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 EStG und des mit der Norm verfolgten Zwecks einer auf ein konkretes Wirtschaftsgut bezogenen Investitionsförderung ist für eine erweiternde Auslegung für Fälle persönlicher Härten kein Raum.

  • Der Normzweck der konkreten Investitionsförderung erfordert unter dem Aspekt der Besteuerungsgleichheit einerseits eine hinreichend genaue Benennung des Investitionsguts und andererseits die spätere Anschaffung bzw. Herstellung eines funktionsgleichen Wirtschaftsguts. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der mit § 7g EStG verfolgte und auf das konkrete Wirtschaftsgut bezogene Begünstigungszweck verfehlt würde.

  • Bei der Ausgestaltung einer steuerrechtlichen Subventionsnorm ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Übrigen weiter als für steuerrechtliche Eingriffsnormen. Deshalb liegt es grds. in der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Sachverhalte er fördern will, solange er bei der Auswahl der Fördertatbestände nicht willkürlich verfährt. Eine willkürliche Auswahl des Gesetzgebers bezogen auf die zu fördernden Investitionen liegt aber nicht vor, wenn er bei der Ausgestaltung des Fördertatbestandes vom Regelfall ausgeht und nur ausnahmsweise auftretende Fälle persönlicher Härten unberücksichtigt lässt.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-10824