Online-Nachricht - Mittwoch, 08.01.2014

Einkommensteuer | Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen (BFH)

Zinsaufwendungen aus der Fremdfinanzierung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung, die nicht zu steuerpflichtigen Erträgen führt, können gemäß § 3c EStG nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Dies gilt auch, wenn die Lebensversicherung dazu dient, einen Immobilienkredit einer vom Steuerpflichtigen beherrschten GmbH zu tilgen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Werbungskosten sind auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG). Dabei kann grds. auch ein mittelbarer Zusammenhang genügen, wenn der wirtschaftliche Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit gewahrt bleibt; das auslösende Moment für die Aufwendungen muss der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen sein (Schmidt/Loschelder, EStG, 32. Aufl., § 9 Rz 8, m.w.N.).
Sachverhalt: Der Kläger ist Mehrheitsgesellschafter einer GmbH. Zur Finanzierung der Anschaffung bzw. der Erweiterung des Betriebsgebäudes nahm die GmbH Darlehen auf. Als Sicherheit für diese Darlehen dienten mehrere Lebensversicherungen, die der Kläger abgeschlossen hatte. Die Beiträge für diese Lebensversicherungen stellte die GmbH dem Kläger darlehensweise zur Verfügung. Die hierfür angefallenen Schuldzinsen machte der Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Bei der Ermittlung des für die steuerliche Beurteilung maßgeblichen Veranlassungszusammenhangs kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens an. Im Streitfall ist dies die Leistung der Versicherungsbeiträge durch den Kläger als Versicherungsnehmer, die ihrerseits zur Abdeckung eines außerbetrieblichen, privaten (Todesfall-)Risikos dienten und zur Erwirtschaftung steuerfreier Zinsen auf den Sparanteil führten.

  • Nach § 3c EStG dürfen mit diesen steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Ausgaben nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

  • Der BFH hat dazu mehrfach entschieden, dass Kreditzinsen für die Fremdfinanzierung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung, die nicht zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs.1 Nr. 6 EStG führt, nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Dies gilt auch für den Streitfall.

  • Ist der Werbungskostenabzug wegen des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs der Zinsen mit steuerfreien Einnahmen durch § 3c EStG ausgeschlossen, kann dieses Abzugsverbot nicht durch einen entfernteren, allenfalls mittelbaren Zusammenhang mit anderen Einnahmen, (hier Bezüge aus Anteilen an der GmbH, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG), aufgehoben oder überlagert werden.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Im Streitfall konnte im Ergebnis offenbleiben, ob die hier gewählte Gestaltung als missbräuchlich (§ 42 AO) zu beurteilen ist. Dafür spricht - nach Ansicht des BFH -, dass sie zu einer planmäßigen Mehrfachbegünstigung des Klägers durch Sonderausgabenabzug der Versicherungsbeiträge, Steuerbefreiung der Zinsen aus den Versicherungen und Werbungskostenabzug der an die GmbH geleisteten Kreditzinsen führen sollte, ohne dass der Kläger wirtschaftlich mit entsprechenden Aufwendungen belastet war. Zugleich wurde damit der GmbH im Ergebnis der Vorteil der steuerfreien Zinsen aus den Lebensversicherungen zugewendet, obwohl dieser Vorteil nach dem Gesetz nur natürlichen Personen zusteht.
 


 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-10807