Online-Nachricht - Donnerstag, 02.01.2014

Einkommensteuer | Doppelte Haushaltsführung bei Mitbenutzung der Wohnung (FG)

Das FG Münster hat zur Frage geurteilt, ob eine doppelte Haushaltsführung noch beruflich veranlasst ist, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort zugleich von einem unterhaltsberechtigten Angehörigen (mit-)genutzt wird (; Revision zugelassen).


Sachverhalt: Streitig ist die Anerkennung der Aufwendungen des Klägers für seine Wohnung am Beschäftigungsort. Die Besonderheit bestand im Streitfall darin, dass diese Wohnung auch von der Tochter der Kläger mitbenutzt wurde.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Von einer beruflichen Veranlassung der Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seine Wohnung am Beschäftigungsort kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Wohnung nicht nur von dem Arbeitnehmer selbst genutzt, sondern zugleich ganzjährig einem Angehörigen in Erfüllung einer - tatsächlichen oder vermeintlichen - Unterhaltsverpflichtung zur (Mit-)Nutzung überlassen wird.

  • Hier wird die ursprünglich bei der Begründung des doppelten Haushalts vorhandene berufliche Veranlassung durch eine private Veranlassung überlagert, ohne dass sich klar und eindeutig abgrenzen lässt, welche der anfallenden Wohnungskosten noch beruflich und welche bereits privat veranlasst sind

  • Ein Großteil der Kosten wäre zudem auch dann angefallen, wenn eine beruflich veranlasste (Mit-)Nutzung nicht stattgefunden hätte.

  • Im Streitfall kommt hinzu, dass die Kläger für die gegenüber ihrer Tochter erbrachten Unterstützungsleistungen, zu denen auch die Überlassung der Wohnung gehörte, die nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG a.F. höchst mögliche Steuerermäßigung beantragt und erhalten haben. Würden die Kosten der an die Tochter überlassenen Wohnung zugleich noch zum Teil als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt, würde nicht nur die gesetzgeberische Entscheidung, Unterstützungsleistungen nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich zu berücksichtigen, unterlaufen. Es käme auch - zumindest teilweise - zu einer Doppelberücksichtigung derselben Aufwendungen.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Münster online
 

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-10788