Online-Nachricht - Freitag, 27.12.2013

Lohnsteuer | Teilnahme an einer Schiffskreuzfahrt (FG)

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgerichts hat zur Bewertung des geldwerten Vorteils in Form der Teilnahme an einer Schiffskreuzfahrt Stellung genommen. Die Ausführungen des Finanzgerichts betreffen insbesondere die Fragen, zu welchem Zeitpunkt die Bewertung vorzunehmen ist, welche Faktoren im Rahmen der Wertermittlung zu berücksichtigen sind und unter welchen Voraussetzungen der Rabattfreibetrag zu gewähren ist (; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG erfolgt die Bewertung geldwerter Vorteile, für die keine amtlichen Werte festgesetzt und die nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2-5 EStG und § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten sind, mit dem um die üblichen Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe. Der Endpreis ist der tatsächliche Preis (Marktpreis), der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern tatsächlich für die identische Ware oder Dienstleistung gezahlt wird.
Sachverhalt: Der Kläger ist Angestellter einer Reederei. Die Reederei gewährte ihren Mitarbeitern aufgrund einer reedereiinternen Regelung in den Streitjahren kostenlose bzw. stark verbilligte Reisen auf den zur Unternehmensgruppe gehörigen bzw. von dieser bereederten Schiffen. Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Teilnahme des Klägers und einer Begleitperson an Kreuzfahrten in den Jahren 2005 bis 2008 als steuerpflichtiger Sachbezug im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen ist.
Hierzu führte das Finanzgericht u.a. aus:

  • Maßgebend für die Bewertung ist der Endpreis im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahme. Maßgebender Bewertungszeitpunkt ist im Streitfall daher der Zeitpunkt des Reiseantritts oder kurz zuvor, da aus ex-ante-Sicht bis dahin die tatsächliche Unsicherheit der kurzfristigen Absage bestanden hat.

  • Da die konkrete Reiseleistung nicht den Katalogleistungen entsprochen hat, ist ihr Wert zu schätzen.

  • Bei der Bewertung der gewährten Leistungen ist neben wertmindernden und werterhöhenden Faktoren im Verhältnis zu den den regulär zahlenden Gäste zu Katalogpreisen angebotenen Reiseleistungen insbesondere zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiterreisen als Teil einer Restplatzverwertung gesehen werden müssen.

  • Der Rabattfreibetrag kann im Anschluss an die Rechtsprechung des BFH, der den § 8 Abs. 3 EStG unter systematischer, teleologischer und historischer Interpretation eng auslegt, nicht gewährt werden, da Arbeitgeber des Klägers in den Streitjahren die Reederei gewesen ist, die Reiseleistung selbst jedoch vom Reiseveranstalter, der Schifffahrtsgesellschaft, erbracht worden ist.

Quellen: NWB Datenbank und Newsletter IV-2013 des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts
   

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-10778