Online-Nachricht - Montag, 16.12.2013

Schenkungsteuer | Verdeckte Gewinnausschüttung ist keine Schenkung (FG)

Das FG Münster hat zur Frage entschieden, ob der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters eine freigiebige Zuwendung der Gesellschaft darstellt (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist. In subjektiver Hinsicht ist der Wille des Zuwendenden zur Freigebigkeit erforderlich. Eine freigebige Zuwendung kann auch in Form einer gemischten Schenkung erfolgen.
Sachverhalt: Der Kläger erwarb gegen Übernahme von Schulden zwei Grundstücke von einer GmbH, deren Gesellschafter sein Bruder war. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verkehrswerte der Grundstücke höher als die übernommenen Schulden seien und nahm deshalb insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Zugleich ging es davon aus, dass der Kläger eine freigebige Zuwendung von der GmbH erhalten habe und setzte Schenkungsteuer fest. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht zugleich als Schenkung behandelt werden könne. 

Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Die GmbH hat dem Kläger nichts zugewendet.

  • Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen kann es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen geben.

  • Für freigiebige Zuwendungen im Sinne von § 7 ErbStG bleibt kein Raum, da Gewinnausschüttungen nicht freigiebig erfolgen, sondern auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen.

Anmerkung: Der Senat folgte damit einer Entscheidung des NWB WAAAE-32710). Im Hinblick auf die gegenläufigen Verwaltungsanweisungen ließ er die Revision zu, die unter dem Aktenzeichen II R 44/13 beim BFH anhängig ist. Die Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.
Quelle: FG Münster, Newsletter 12/2013
 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-10739