Online-Nachricht - Montag, 16.12.2013

Umsatzsteuer | Beherbergung der Begleitpersonen von Patienten (FG)

Reha-Kliniken erbringen mit der Beherbergung und Verpflegung von Begleitpersonen ihrer Patienten umsatzsteuerpflichtige Leistungen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 15 Buchst. b) UStG die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge an die Versicherten.
Sachverhalt: Die Klägerin ist ein gesetzlicher Träger der Sozialversicherung und betreibt mehrere Reha-Kliniken. Sie bietet auch Begleitpersonen ihrer Patienten die entgeltliche Unterbringung und Verpflegung in den Kliniken an. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, soweit es sich nicht um Begleitpersonen von Kindern unter 14 Jahren oder von Schwerstbehinderten handelte. Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, dass sie insoweit eine hoheitliche Tätigkeit ausübe, die Leistungen aber jedenfalls umsatzsteuerfrei seien. Die dahin gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Mit der Aufnahme von Begleitpersonen wird die Klägerin nicht hoheitlich, sondern im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art tätig.

  • Sie macht insoweit nicht von ihren hoheitlichen Befugnissen Gebrauch, sondern erbringt die Leistungen auf Grundlage privatrechtlicher Verträge.

  • Eine Steuerbefreiung greift nicht ein: Die Klägerin fällt zwar als Träger der Sozialversicherung in den persönlichen Anwendungsbereich des § 4 Nr. 15 Buchstabe b) UStG, erbringt jedoch keine begünstigten Leistungen.

  • Diese Vorschrift ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass nur Dienstleistungen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit oder damit eng verbundene Leistungen erfasst werden.

  • Die Aufnahme von Begleitpersonen ist zur Ausübung der Tätigkeit der Reha-Kliniken nicht unerlässlich, soweit dies nicht als medizinisch notwendig erachtet wird. Zudem tritt die Klägerin mit diesen Leistungen in einen Wettbewerb mit Unternehmen der Hotel- und Restaurationsbranche. 

Hinweis: Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.
Quelle: FG Münster, Newsletter 122013
 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-10738