Online-Nachricht - Montag, 16.12.2013

Einkommensteuer | Bürgschaftszahlungen als nachträgliche Werbungskosten (FG)

Bürgschaftszahlungen können nachträgliche Werbungskosten sein (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Fraglich ist, ob die durch die Insolvenz des Arbeitgebers erlittenen Bürgschaftsverluste eines Arbeitnehmers bei mittelbarer Beteiligung wie bei einer fehlgeschlagenen Beteiligung (vgl. hierzu ) zu Werbungskosten führen. 

Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:

  • Grundsätzlich können auch Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung Werbungskosten sein.

  • Stehen Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten in einem objektiven Zusammenhang, sind sie bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, zu der sie nach Art und Weise die engere Beziehung haben ( NWB JAAAD-99938, m.w.N.).

  • Soweit der BFH bisher entschieden hat, dass die Übernahme einer Bürgschaft weniger durch die berufliche Tätigkeit, sondern eher durch die Gesellschafterstellung veranlasst ist, war stets Voraussetzung, dass ein steuermindernder Abzug der Aufwendungen aus einer Anwendung des § 17 EStG möglich war.

  • Nach dieser Rechtsprechung erfüllen die vom Kläger geltend und tatsächlich getragenen Kosten zur Tilgung der Verpflichtungen aus der Bürgschaftsübernahme die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.

  • Die Darlehen waren vorliegend nur mit einer Landesbürgschaft zu erhalten. Das Land seinerseits war nur zu einer Bürgschaft bereit, wenn auch die Gesellschafter und damit der Kläger eine Bürgschaft abgaben.

  • Damit hingen die erheblichen Gehalts- und Tantiemezahlungen, die der Kläger aufgrund seines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages erzielen konnte, von seiner Bürgschaftshingabe ab. Die Bürgschaft wurde vom Kläger auch aus diesem Grund abgegeben.

  • Der Kläger hat die Bürgschaft auch nicht lediglich abgegeben, um ein rein auf der Vermögensebene stattfindendes Engagement abzusichern.

  • Wäre der Kläger nicht nur mittelbar an der Gesellschaft beteiligt gewesen, so wären seine Aufwendungen aufgrund der Bürgschaft wohl als Auflösungsverlust im Rahmen des § 17 EStG zu berücksichtigen gewesen.

  • Dass der Kläger lediglich mittelbar an der Gesellschaft beteiligt war, verdrängt deshalb den beruflichen Zusammenhang hier nicht.

  • Der Senat folgt insoweit einer der Kernaussagen im  NWB JAAAD-99938 nach der der steuermindernde Abzug der im steuerbaren Bereich angefallenen Aufwendungen zwingend erforderlich ist. Ihre Beurteilung als einkommenssteuerrechtlich irrelevante Ausgaben widerspricht dem das EStG prägenden objektiven Nettoprinzip.

Hinweis: Das FG hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob bei mittelbarer Beteiligung wie bei einer fehlgeschlagenen Beteiligung (vgl.  NWB JAAAD-99938) eine Berücksichtigung der Verluste als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfolgen muss (BFH-Az: VI R 58/13). Das Urteil ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht.

Quelle: FG Köln online  

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-10734