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Online-Nachricht - Montag, 16.12.2013

Einkommensteuer | Tätigkeit auf Werksgelände - Verpflegungsmehraufwand (FG)

Fraglich ist, ob dem Kläger für seine Schichteinsätze auf der arbeitgebereigenen Werksbahn Verpflegungspauschalen zustehen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig ist. Er muss sich hierfür aus beruflichen Gründen auf einer Auswärtstätigkeit befunden haben (u.a. NWB JAAAD-29334).
Sachverhalt: Der Kläger arbeitet als Bahnfahrer auf einem weitläufigen firmeneigenen Bahn-Netz. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Im Ergebnis ohne Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet kommt als regelmäßige Arbeitsstätte und damit als Tätigkeitsmittelpunkt in Betracht, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (vgl. NWB JAAAD-29334).

  • Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Werksgelände eine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen, ebenso ein Waldgebiet, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt und sich dort eine ortsfeste Einrichtung vergleichbar einem Betriebssitz befindet (  NWB LAAAD-56247).

  • Nach diesen Grundsätzen standen dem Kläger während seiner Schichteinsätze auf der Werksbahn keine Verpflegungspauschalen zu.

  • Er bewegte sich in dieser Zeit ausschließlich auf dem großen und räumlich geschlossenen Gebiet seines Arbeitgebers in „A“-Stadt als regelmäßiger Arbeitsstätte, die zugleich sein Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG darstellte.

  • Das Werksgebiet erstreckt sich zwar über weite Teile des Stadtgebietes von „A“Stadt. Durch die schienentechnische Verbindung über die firmeneigene Werksbahn auf einem firmeneigenen Bahn-Netz sind die einzelnen unmittelbar aneinander grenzenden Werksteile jedoch zu einem einheitlichen großen räumlich geschlossenen Gebiet verbunden.

  • Dieses Gebiet hat der Kläger während des Schichtbetriebes zu keinem Zeitpunkt verlassen müssen. Dass der Kläger mitunter beim Wechsel in die verschiedenen Werkteile öffentlichen Straßenraum über- bzw. unterqueren musste, ändert hieran nichts.

  • Denn die durch den Schienenbetrieb technisch vorgegebene Fahrtroute über das firmeneigene Tunnel– und Brückensystem wurde hierdurch nicht beeinträchtigt, so dass nach wie vor von einem Aufenthalt des Klägers auf einem räumlich verbundenen Werksgelände auszugehen ist.

  • Insofern unterscheidet sich der Streitfall von dem Fall eines LKW-Fahrers, welcher für den Arbeitgeber die gleichen Arbeiten ausführen würde wie der Kläger. Der LKW-Fahrer muss im Gegensatz zum Kläger öffentlichen Straßenraum zwangsläufig auch unmittelbar zur Fortbewegung nutzen. Damit ist er zugleich diesem der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Straßenraum mit all seinen verkehrsmäßigen Unwägbarkeiten wie zum Beispiel Umwegen, Einbahnregelungen, Straßensperrungen u. ä. ausgesetzt.

  • Auch scheidet ein Vergleich mit einem Zugführer der Deutschen Bahn AG aus, da sich dessen Einsatz auf das Gebiet eines ganzen Bundeslandes oder sogar auf mehrere Bundesländer beziehen kann.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts (Verbindung mehrerer Werksgelände in verschiedenen Stadtteilen durch ein firmeneigenes Schienennetz zu einer großräumigen Arbeitsstätte) zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Düsseldorf online
 

Fundstelle(n):
MAAAF-10732