Online-Nachricht - Mittwoch, 11.12.2013

DBA-Belgien | Zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen (BFH)

Veräußert ein in Belgien ansässiger Mitunternehmer einer Schiffbetriebs-KG mit Sitz in Deutschland seinen Mitunternehmeranteil und wird ihm aus diesem Anlass anteilig der auf ihn entfallende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG zugerechnet, steht Deutschland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des Mitunternehmers das Besteuerungsrecht unabhängig davon zu, ob der Gewinn als laufender oder als Veräußerungsgewinn zu qualifizieren ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 5a Abs. 4 EStG ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist dem Gewinn u.a. in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils hinzuzurechnen.
Sachverhalt: Die Klägerin hatte ihren Wohnsitz in den Streitjahren 2006 und 2008 in Belgien. Seit 2003 war sie Kommanditistin einer GmbH & Co. KG mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland, die in den Streitjahren ein Handelsschiff im internationalen Verkehr betrieb. Am übertrug die Klägerin mit Wirkung v. 90 v.H. ihrer Beteiligung auf ihren damaligen Ehemann. Der ihr verbliebene Anteil von 10 v.H. wurde mit Wirkung v. auf eine andere GmbH & Co. KG übertragen. Die Klägerin war der Auffassung, der in den Streitjahren hinzugerechnete Unterschiedsbetrag sei als Veräußerungsgewinn zu qualifizieren. Für einen derartigen Gewinn sei Art. 13 Abs. 3 DBA-Belgien einschlägig, welcher unter den Gegebenheiten des Streitfalls das Besteuerungsrecht Belgien, nicht aber - im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 - Deutschland zuweise.
Hierzu führte der BFH u.a. aus:

  • Für die Einkommenszurechnung ist die Sichtweise des jeweiligen Anwenderstaates maßgeblich.

  • Hiernach steht Deutschland das Recht auf Besteuerung des Unterschiedsbetrags nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unabhängig davon zu, ob es sich um einen laufenden Gewinn oder einen Veräußerungsgewinn handelt.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-10703