Online-Nachricht - Dienstag, 10.12.2013

Reiserecht | Bindung des Reiseveranstalters an "vorläufige Flugzeiten" (BGH)

Der BGH hat zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen betreffend die Festlegung von Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten für unwirksam erachtet ().

Sachverhalt: Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte ist eine Reiseveranstalterin. Sie verwendet "Ausführliche Reisebedingungen", die u.a. folgende Regelungen enthalten: "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich." Der Kläger hält diese Klauseln für unwirksam.
Dem folgten die Richter des BGH: 

  • Die angegriffenen Klauseln benachteiligen den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind unwirksam.

  • Die erste Klausel modifiziert das Hauptleistungsversprechen des Reisevertrags nicht nur dann, wenn feste Flugzeiten vereinbart wurden, sondern auch dann, wenn im Vertrag nur vorläufige Flugzeiten genannt sind.

  • Nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung sind "voraussichtliche" Flugzeiten zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten. Der Reisende darf aber berechtigterweise erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird.

  • Andernfalls ergäbe auch die § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV vorgeschriebene Information des Reisenden, wonach dieser in der Reisebestätigung über Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr informiert werden muss, keinen Sinn.

  • Demgegenüber ermöglicht die beanstandete Klausel dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt.

  • Dies ist dem Reisenden, der berechtigterweise Sicherheit in der zeitlichen Planung der Reise erwartet, auch bei Beachtung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, die vorgesehenen Flugzeiten veränderten oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Gegebenheiten anpassen zu können, nicht zuzumuten.

  • Die zweite Klausel ermöglicht dem Reiseveranstalter, sich einer vertraglichen Bindung, die durch eine Information eines für ihn tätigen Reisebüros eintritt, zu entziehen.

  • Darin liegt ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-10696