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Online-Nachricht - Donnerstag, 28.11.2013

Einkommensteuer | Beerdigungskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen (FG)

Beerdigungskosten sind beim Erben keine außergewöhnliche Belastung, wenn er sie aus dem Nachlass decken kann ().

Hintergrund: Nach § 33 EStG liegen außergewöhnliche Belastungen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Außergewöhnliche Aufwendungen sind dem Grunde nach zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen entstehen, sind grds. außergewöhnlich. Die Verpflichtung des Erben zur Übernahme der Beerdigungskosten gem. § 1968 BGB ist jedoch keine persönliche Verpflichtung des Erben, sondern eine Nachlassverbindlichkeit. Nimmt der Erbe die Erbschaft an, so beruht die Verpflichtung auf dem von ihm selbst gesetzten Rechtsgrund. Sie ist deshalb nicht zwangsläufig im Sinne von § 33 Abs. 2 EStG. Als ein die Zwangsläufigkeit begründender rechtlicher Grund kommt nur eine rechtliche Verpflichtung in Betracht, die der Steuerpflichtige nicht selbst gesetzt hat.

  • Auch Verpflichtungen aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen können für sich allein regelmäßig eine Zwangsläufigkeit nicht begründen. Im Streitfall sind die Aufwendungen für die Beerdigungskosten daher nicht zu berücksichtigen. Denn der Kläger hat sich hier freiwillig – bzw. im Hinblick auf die Übertragung des Grundstücks und den Erb- und Pflichtteilsverzicht seiner Geschwister - bereit erklärt, die Beerdigungskosten allein zu tragen.

  • Die Zwangsläufigkeit zur Übernahme der Beerdigungskosten ergab sich im Streitfall auch nicht - zusätzlich - aus sittlichen Gründen. Denn Abzug von Beerdigungskosten scheidet von vornherein aus, soweit die Aufwendungen aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind (vgl. NWB XAAAA-89975).

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Danach führen Aufwendungen, die den Verkehrswert des Nachlasses nicht übersteigen, gar nicht erst zu einer Belastung i.S. von § 33 EStG. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts auch im Fall einer vorweggenommenen Erbfolge.
 

Fundstelle(n):
WAAAF-10639