Online-Nachricht - Donnerstag, 28.11.2013

Einkommensteuer | Tarifbegünstigte Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (FG)

Werden in einem zeitlich zusammenhängenden und sachlich einheitlichen Vorgang zunächst Teilanteile auf Angehörige unentgeltlich übertragen - ohne dass die stillen Reserven realisiert werden (§ 6 Abs. 3 EStG) - und sodann der gesamte Restanteil an einem fremden Erwerber veräußert, liegt mangels zusammengeballter Aufdeckung aller stiller Reserven keine vollständige Aufgabe des Mitunternehmeranteils vor (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 16 Abs. 2 EStG ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3) übersteigt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG sind Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 2 EStG erzielt werden, laufende Gewinne.
Sachverhalt: Streitfall hat der Kläger seine Gesellschaftsanteile an der KG zum Teil an seine Ehefrau im Wege der Schenkung übertragen und zum Teil veräußert. Der an die Ehefrau übertragene Teil ist dabei ohne Aufdeckung der stillen Reserven in ein anderes Vermögen überführt worden. Diese Übertragung zu Buchwerten geschah in einem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den am gleichen Tag notariell vereinbarten Veräußerungen der Gesellschaftsanteile.
 Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Bei isolierter Betrachtung der beiden Übertragungsvorgänge hat der Kläger seinen vollständigen Mitunternehmerteil entgeltlich veräußert, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG vorlägen.

  • Der Zweck der Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG gebietet es jedoch, die Tarifvergünstigung dann nicht zu gewähren, wenn aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils wesentliche Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft ohne Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft ausgeschieden sind (sog. Gesamtplanrechtsprechung). Denn dann sind durch die Veräußerung nicht alle in den Mitunternehmeranteilen ruhenden stillen Reserven aufgedeckt worden.

  • Deshalb ist für die Frage der Tarifbegünstigung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ähnlich wie bei der Betriebsaufgabe eine zeitraumbezogene Betrachtung anzustellen, wenn ein „Veräußerungsplan” mehrere Teilakte umfasst. Die zeitraumbezogene übergreifende Betrachtung mehrerer Rechtsgeschäfte im Wege der Gesamtplanrechtsprechung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 i.V. mit Abs. 4 und § 34 EStG, nur die zusammengeballte Aufdeckung aller stillen Reserven in den von § 16 Abs. 1 Satz 1 genannten Sachgesamtheiten abzumildern.

Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Da bisher, soweit ersichtlich, zu der Frage, ob unentgeltliche Zuwendungen an Angehörige in die Gesamtplanrechtsprechung einzubeziehen sind, keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, hat das Finanzgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen (BFH-Az. NWB FAAAE-49332).
 

 

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-10638