Online-Nachricht - Dienstag, 12.11.2013

Einkommensteuer | Erben steht Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zu (FG)

Muss ein Erbe aufgrund eines ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheides für den verstorbenen Erblasser Kirchensteuer nachzahlen, kann der Erbe diesen Betrag steuerlich zu seinen Gunsten als Sonderausgaben geltend machen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Der Große Senat des BFH hatte 2007 entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann ( NWB IAAAC-73423). Des Weiteren hat der X. Senat des BFH klargestellt, dass der Erbe eine Großspende, soweit sie sich beim spendenden Erblasser bis zu dessen Tod einkommensteuerlich nicht ausgewirkt hat, nicht als Spende bei der eigenen Einkommensteuer abziehen kann ( NWB YAAAD-03645).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin als Erbin ein Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zusteht. Geklagt hatte eine Erbin, deren Vater im Jahre 2009 verstorben war. Im Jahre 2007 hatte der Vater sein Steuerbüro veräußert. Nach dem Tod des Vaters einigten sich die Miterben mit dem Erwerber des Steuerbüros darauf, dass der verbleibende Restkaufpreis statt in drei gleichen Jahresraten sofort in einer Summe gezahlt wird. In dem gegenüber der Erbengemeinschaft ergangenen Einkommensteuerbescheid für den verstorbenen Vater erfasste das Finanzamt für 2007 wegen der Veräußerung des Steuerbüros einen entsprechenden Veräußerungsgewinn, was zu einer Kirchensteuernachforderung führte.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die Tochter kann den wegen dieser Kirchensteuernachforderung gezahlten Betrag in ihrer eigenen Steuererklärung als Sonderausgabe geltend machen. Hieran ändert auch die o.g. Rechtsprechung des Großen Senats des BFH zur Vererblichkeit von Verlusten (Az. GrS 2/04) nichts.

  • Denn das Vermögen des Vaters ist im Zeitpunkt des Todes sofort Vermögen der Erben geworden, so dass die Kirchensteuer letztlich aus dem Vermögen der Erben gezahlt wird.

  • Die Tochter ist als Erbin infolge der Zahlung aus ihrem Vermögen auch wirtschaftlich belastet. Zudem ist die steuerliche Berücksichtigung dieser Zahlung nach dem Prinzip der Besteuerung gemäß der individuellen Leistungsfähigkeit geboten.

  • Die hier streitige Kirchensteuer ist schließlich auch nicht bereits mit dem Erbfall entstanden, sondern beruht auf einer Vereinbarung zwischen den Erben und dem Erwerber des Steuerbüros im Jahre 2009 und damit auf einer eigenen Entscheidung der Erben.

Quelle: FG Hessen online
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Zum einen erscheine nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH in Sachen NWB IAAAC-73423 eine Klarstellung der dortigen Ausführungen in den Rn. 65 ff., namentlich des Verhältnisses der Rn. 71 und 77 zueinander wünschenswert. Zum anderen erfordere die Aussage, dass steuerrechtliche Positionen mit einem höchstpersönlichen Charakter und ihrer unlösbaren Verknüpfung mit der Person des Erblassers nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen können (GrS 2/04 Rn. 58) vor dem Hintergrund der Entscheidung zum Spendenabzug in Sachen NWB YAAAD-03645 eine Abgrenzung zur hier streitigen Kirchensteuernachzahlung. Ein Revisionsaktenzeichen wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-10560