Online-Nachricht - Freitag, 08.11.2013

Bilanzierung | Zur Minderung einer Rückstellung wegen künftiger Vorteile (BFH)

Bei der Bewertung von Rückstellungen sind künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden (hier: sog. Kippentgelte im Zusammenhang mit einer Rekultivierungsverpflichtung), wertmindernd zu berücksichtigen. Für die Berücksichtigung der künftigen Vorteile ist der Abschluss schuldrechtlicher Verträge nicht erforderlich. Die Rückstellung ist vielmehr bereits dann zu mindern, wenn der Vorteilseintritt überwiegend wahrscheinlich ist (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Bei der Bewertung von Rückstellungen sind künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, wertmindernd zu berücksichtigen, soweit sie nicht als Forderungen zu aktivieren sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG).
Sachverhalt: Gegenstand der Klägerin ist u.a. die Förderung, die Veredelung und die Veräußerung von Kies und Sand. Im Zusammenhang mit der erteilten Kiesabbaugenehmigung gab das zuständige Landratsamt Rekultivierungsauflagen vor. Hierfür bildete die Klägerin eine Rückstellung. Das Finanzamt erkannte diese mit der Begründung nicht an, künftige Einnahmen aus Kippgebühren seien bei der Bewertung einer Rückstellung zu berücksichtigen. Aufgrund der Höhe der an den Bilanzstichtagen zu erwartenden Kippentgelte könnten keine Rückstellungen gebildet werden. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt die Klägerin, die Revision zuzulassen. Sie wollte u.a. die Rechtsfrage geklärt wissen, ob eine Kompensation mit künftigen Vorteilen lediglich dann vorgenommen werden darf, wenn bereits entsprechende Verträge abgeschlossen worden sind oder ob bereits eine auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Mindestwahrscheinlichkeit ausreicht.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt unter dem von der Klägerin hervorgehobenen Gesichtspunkt, keine grundsätzliche Bedeutung zu.

  • Der Abschluss schuldrechtlicher Verträge ist für eine Kompensation mit künftigen Vorteilen nicht erforderlich. Eine voraussichtliche Verbundenheit gemäß §6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG besteht bereits dann, wenn mehr Gründe für als gegen den Vorteilseintritt sprechen, mit anderen Worten der Vorteilseintritt überwiegend wahrscheinlich ist.

  • Lediglich die bloße Möglichkeit eines Erfolgseintritts ist nicht ausreichend. Denn dem Adjektiv "voraussichtlich" kommt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung von "mit ziemlicher Gewissheit zu erwarten" bzw. "vermutlich", "wahrscheinlich" oder "aller Voraussicht nach" zu. 

Anmerkung: Soweit in den Gesetzesmaterialien und Teilen der Literatur demgegenüber die Auffassung vertreten wird, für die Berücksichtigung sog. Kippentgelte bedürfe es bereits abgeschlossener Verträge (BT- Drucks 14/443, 23; Fischer in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 6 Rz 156; Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 6 Rz 667; Werndl in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, ebenda; noch weiter gehend einschränkend Mayer-Wegelin in Bordewin/Brandt, § 6 EStG Rz 504g), folgt der beschließende Senat dem nicht. Diese Auffassung habe im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden und lasse sich mit dem Adjektiv "voraussichtlich" in § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG nicht vereinbaren.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-10547