Online-Nachricht - Donnerstag, 07.11.2013

Einkommensteuer | Ertragsteuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen (BMF)

Das BMF hat in einem umfangreichen Schreiben zu den Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen Stellung genommen ().

Hintergrund: Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 24 Nr. 1 i.V. mit § 34 Abs. 1 und 2 EStG) ist eine Zusammenballung von Einkünften. Eine solche liegt vor, wenn der Steuerpflichtige in dem jeweiligen VZ einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.
 Hierzu führte das BMF u.a. aus:

  • Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen VZ ist grds. schädlich. Dies gilt nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung (maximal 5% der Hauptleistung) handelt, die in einem anderen VZ zufließt.

  • Die für die Beurteilung der Zusammenballung erforderliche Vergleichsrechnung ist grds. anhand der jeweiligen Einkünfte des Steuerpflichtigen laut Steuerbescheid/Steuererklärung vorzunehmen. Negative Einkünfte aus einer neu aufgenommenen Tätigkeit i.S. des §§ 13, 15, 18 sowie § 19 EStG sind nie zu berücksichtigen. Dabei ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorrangig von den laufenden Einkünften i.S. des § 19 EStG abzuziehen.

  • Dem Progressionsvorbehalt unterliegende positive Lohnersatzleistungen und dem § 32b EStG unterliegender Arbeitslohn sind in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.

  • Liegen ausschließlich Einkünfte i.S. des § 19 EStG vor, ist es nicht zu beanstanden, wenn die erforderliche Vergleichsrechnung stattdessen anhand der betreffenden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit durchgeführt wird.

Hinweis: Das o.g. Schreiben enthält mehrere Rechenbeispiele und geht auch auf den Fall des planwidrigen Zuflusses in mehreren VZ sowie auf die Rückzahlung bereits empfangener Entschädigungen ein. Die Grundsätze des neuen Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Den Text des Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online

 

 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-10538